RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060124 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl7Ob559/57; 3Ob62/58; 2Ob92/60; 1Ob775/81; 6Ob786/82; 2Ob2146/96v; 6Ob191/08v; 6Ob88/13d; 6Ob39/21k; 6Ob38/21p; 6Ob9/25d NormGmbHG §41 GmbHG §42 Abs6 RechtssatzDie Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. Wird die Frist zur Erhebung der Klage versäumt, dann kann der Generalversammlungsbeschluss nicht mehr umgestoßen werden; er bleibt trotz etwaiger Gesetzwidrigkeit oder Satzungswidrigkeit wirksam.Die Nichtigkeitsklage des Paragraph 41, GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. Wird die Frist zur Erhebung der Klage versäumt, dann kann der Generalversammlungsbeschluss nicht mehr umgestoßen werden; er bleibt trotz etwaiger Gesetzwidrigkeit oder Satzungswidrigkeit wirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1957-12-04 7 Ob 559/57 Veröff: RZ 1958,46 TE OGH 1958-02-13 3 Ob 62/58 TE OGH 1960-03-25 2 Ob 92/60 TE OGH 1982-01-13 1 Ob 775/81 Veröff: SZ 55/1 = EvBl 1982/115 S 397 = GesRZ 1983,30 TE OGH 1983-05-26 6 Ob 786/82 nur: Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. (T1); Beisatz: Angebliche Mängel eines Gesellschafterbeschlusses, die das Gesetz der Anfechtung nach § 41 GmbHG unterwirft, können nicht mit Erfolg einredeweise geltend gemacht werden. (T2) Veröff: SZ 56/84 = GesRZ 1983,222nur: Die Nichtigkeitsklage des Paragraph 41, GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. (T1); Beisatz: Angebliche Mängel eines Gesellschafterbeschlusses, die das Gesetz der Anfechtung nach Paragraph 41, GmbHG unterwirft, können nicht mit Erfolg einredeweise geltend gemacht werden. (T2) Veröff: SZ 56/84 = GesRZ 1983,222 TE OGH 1996-11-14 2 Ob 2146/96v Vgl auch; Veröff: SZ 69/254 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 191/08v Vgl; Beisatz: Das bloße Vorbringen, die Beschlüsse hätten schon ursprünglich nicht gefasst werden dürfen, reicht für die Anfechtung der nunmehrigen Beschlüsse nach § 41 GmbHG nicht aus, könnten doch dann durch die jederzeit mögliche Stellung eines Aufhebungsantrags die engen zeitlichen Zulässigkeitsgrenzen für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nach § 41 GmbHG unterlaufen werden. (T3)Vgl; Beisatz: Das bloße Vorbringen, die Beschlüsse hätten schon ursprünglich nicht gefasst werden dürfen, reicht für die Anfechtung der nunmehrigen Beschlüsse nach Paragraph 41, GmbHG nicht aus, könnten doch dann durch die jederzeit mögliche Stellung eines Aufhebungsantrags die engen zeitlichen Zulässigkeitsgrenzen für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nach Paragraph 41, GmbHG unterlaufen werden. (T3) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 88/13d nur T1; Veröff: SZ 2013/75 TE OGH 2021-03-15 6 Ob 39/21k Vgl; Beisatz: Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc. (T4) TE OGH 2021-03-15 6 Ob 38/21p Vgl; Beisatz: Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc. (T5) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 9/25d vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060124
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