RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0015082 Entscheidungsdatum18.12.1957 Geschäftszahl7Ob590/57; 5Ob295/04z; 5Ob139/17b NormABGB §432; ABGB §433; ABGB §1425; GBG §31; GBG §32 Abs1 litb RechtssatzEine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den §§ 31 und 32 Abs 1 b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann keinesfalls durch Vorlage von Belegen über einen Gelderlag bei Gericht, mögen diese auch in Form einer öffentlichen Urkunde abgefaßt sein, erfolgen, weil der Grundbuchsrichter diese Belege nur dann seiner Entscheidung zugrundelegen könnte, wenn er ein Beweisverfahren darüber abführte, ob durch den gerichtlichen Erlag die dem Käufer der Liegenschaft obliegende Gegenleistung mit schuldbefreidender Wirkung erfolgt ist. Das aber fällt nicht in den Aufgabenkreis des Grundbuchsrichters.Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den Paragraphen 31 und 32 Absatz eins, b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann keinesfalls durch Vorlage von Belegen über einen Gelderlag bei Gericht, mögen diese auch in Form einer öffentlichen Urkunde abgefaßt sein, erfolgen, weil der Grundbuchsrichter diese Belege nur dann seiner Entscheidung zugrundelegen könnte, wenn er ein Beweisverfahren darüber abführte, ob durch den gerichtlichen Erlag die dem Käufer der Liegenschaft obliegende Gegenleistung mit schuldbefreidender Wirkung erfolgt ist. Das aber fällt nicht in den Aufgabenkreis des Grundbuchsrichters. EntscheidungstexteTE OGH 1957-12-18 7 Ob 590/57 TE OGH 2005-01-11 5 Ob 295/04z Vgl aber; nur: Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den §§ 31 und 32 Abs 1 b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. (T1); Beisatz: Unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Rechtsgeschäfte sind aber eintragungsfähig. (T2); Beisatz: Wenn zu einem unbedingten Kaufvertrag eine ebensolche Aufsandungserklärung abgegeben wird, liegt ein tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb des Eigentumsrechts vor. (T3)Vgl aber; nur: Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den Paragraphen 31 und 32 Absatz eins, b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. (T1); Beisatz: Unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Rechtsgeschäfte sind aber eintragungsfähig. (T2); Beisatz: Wenn zu einem unbedingten Kaufvertrag eine ebensolche Aufsandungserklärung abgegeben wird, liegt ein tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb des Eigentumsrechts vor. (T3) TE OGH 2017-12-21 5 Ob 139/17b Vgl auch; Veröff: SZ 2017/148 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015082
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.