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{'item': ['1Ob270/57', '1Ob166/59', '4Ob504/61', '4Ob518/62', '4Ob518/63', '4Ob526/64', '5Ob13/66', '1Ob125/66', '1Ob218/66', '2Ob332/66', '1Ob10/68',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.01.1958 Geschäftszahl1Ob270/57; 1Ob166/59; 4Ob504/61; 4Ob518/62; 4Ob518/63; 4Ob526/64; 5Ob13/66; 1Ob125/66; 1Ob218/66; 2Ob332/66; 1Ob10/68; 1Ob77/68; 5Ob137/68; 5Ob83/69; 5Ob286/70; 5Ob275/71 (5Ob276/71 - 5Ob278/71); 3Ob1/75; 1Ob582/76; 1Ob643/77 (1Ob644/77); 8Ob560/77; 8Ob517/83; 8Ob8/91 NormWG Art10; WG Art17 B; RechtssatzEinwendungen, die sich auf unmittelbare Beziehungen zu einem Vormann gründen, können dem Inhaber grundsätzlich nicht entgegengesetzt werden. Sie sind aber zulässig, wenn sie der Inhaber beim Erwerb des Wechsels gekannt hat oder kennen mußte, und wenn er wußte, daß der Schuldner durch seinen einredefreien Wechselerwerb geschädigt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1958/01/08 1 Ob 270/57 TE OGH 1959/06/17 1 Ob 166/59 Veröff: JBl 1960,20 TE OGH 1961/08/09 4 Ob 504/61 TE OGH 1962/09/18 4 Ob 518/62 TE OGH 1963/07/24 4 Ob 518/63 TE OGH 1964/07/21 4 Ob 526/64 Vgl aber; Beisatz: Die Lehre Stanzl's wird nicht mehr ausdrücklich gebilligt, sondern nur ausgeführt, daß sogar nach dieser Lehre gegen den Wechselinhaber keine Einrede begründet ist. (T1) TE OGH 1966/02/17 5 Ob 13/66 Ähnlich; Beisatz: Für die Kenntnis des Erwerbers genügt nicht grobe Fahrlässigkeit, es ist vielmehr Vorsatz, wenn auch bloßer Eventualvorsatz notwendig ist. Das Vorliegen dieses Vorsatzes hat der Schuldner zu beweisen. (T2) TE OGH 1966/05/12 1 Ob 125/66 Veröff: EvBl 1966/403 S 520 TE OGH 1966/09/29 1 Ob 218/66 TE OGH 1966/11/30 2 Ob 332/66 TE OGH 1968/02/08 1 Ob 10/68 TE OGH 1968/04/04 1 Ob 77/68 Veröff: SZ 41/40 TE OGH 1968/06/19 5 Ob 137/68 TE OGH 1969/04/02 5 Ob 83/69 Veröff: EvBl 1969/395 S 602 = QuHGZ 1971 H2/82 TE OGH 1971/01/13 5 Ob 286/70 TE OGH 1972/01/25 5 Ob 275/71 Beis wie T2 nur: Für die Kenntnis des Erwerbers genügt nicht grobe Fahrlässigkeit, es ist vielmehr Vorsatz, wenn auch bloßer Eventualvorsatz notwendig ist. (T3) Veröff: SZ 45/6 = EvBl 1972/190 S 352 TE OGH 1975/01/14 3 Ob 1/75 Ähnlich; Beis wie T3 TE OGH 1976/04/28 1 Ob 582/76 Beisatz: Nicht genügt zum bewußt nachteiligen Handeln, wenn der Erwerber des Wechsels nur wegen Außerachtlassung der ihm zuzumutenden Sorgfalt (vgl § 6 Abs 1 StGB) den Nachteil des Schuldners nicht kannte (unbewußte Fahrlässigkeit) oder zwar den Nachteil für möglich hielt, ihn aber nicht herbeiführen wollte. (T4) Veröff: EvBl 1977/55 S 130 = QuHGZ 1976 H4/146 Beisatz: Nicht genügt zum bewußt nachteiligen Handeln, wenn der Erwerber des Wechsels nur wegen Außerachtlassung der ihm zuzumutenden Sorgfalt vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, StGB) den Nachteil des Schuldners nicht kannte (unbewußte Fahrlässigkeit) oder zwar den Nachteil für möglich hielt, ihn aber nicht herbeiführen wollte. (T4) Veröff: EvBl 1977/55 S 130 = QuHGZ 1976 H4/146 TE OGH 1977/09/14 1 Ob 643/77 TE OGH 1977/12/21 8 Ob 560/77 TE OGH 1983/07/07 8 Ob 517/83 Auch; Beisatz: Erst dieser Ausschluß von aus der Person eines Vormannes drohenden Einwendungen macht den Wechsel zu einem skripturmäßigen Umlaufpapier öffentlichen Glaubens, auf dessen Inhalt der gutgläubige Erwerber vertrauen kann. Der Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung darf nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß dadurch die Tendenz des Wechselgesetzes, daß der Wechsel seine Aufgabe als Umlaufpapier zu erfüllen hat, nicht durchkreuzt wird. (T5) Veröff: HS XIV/XV/11 TE OGH 1992/07/09 8 Ob 8/91 Auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0083690

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.