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{'item': ['2Ob480/57', '5Ob137/69 (5Ob138/69)', '8Ob28/70', '8Ob597/85', '3Ob515/88', '6Ob206/97f', '1Ob217/98p', '7Ob105/00t', '10Ob87/01v', '3Ob156/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044808 Entscheidungsdatum08.01.1958 Geschäftszahl2Ob480/57; 5Ob137/69 (5Ob138/69); 8Ob28/70; 8Ob597/85; 3Ob515/88; 6Ob206/97f; 1Ob217/98p; 7Ob105/00t; 10Ob87/01v; 3Ob156/01i; 8Ob60/02k; 8Ob67/14g; 1Ob133/14m; 7Ob141/14g NormZPO §235 A; ZPO §562 B RechtssatzNach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. Die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche stellt in Wahrheit eine unzulässige Klagsänderung dar.Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. Die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche stellt in Wahrheit eine unzulässige Klagsänderung dar. EntscheidungstexteTE OGH 1958-01-08 2 Ob 480/57 Veröff: HBZ 1958 H9,2 TE OGH 1969-07-02 5 Ob 137/69 Veröff: MietSlg 21830 TE OGH 1970-02-17 8 Ob 28/70 nur: Um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind. (T1) Veröff: MietSlg 22644 TE OGH 1986-01-09 8 Ob 597/85 Auch; nur: Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. (T2)Auch; nur: Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. (T2) TE OGH 1988-04-20 3 Ob 515/88 nur T2 TE OGH 1998-01-15 6 Ob 206/97f nur T2 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 217/98p Vgl aber; nur T2; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wußte oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen mußte, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig. (T3); Veröff: SZ 72/26Vgl aber; nur T2; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wußte oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen mußte, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des Paragraph 235, ZPO zulässig. (T3); Veröff: SZ 72/26 TE OGH 2000-06-28 7 Ob 105/00t nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-04-24 10 Ob 87/01v Vgl auch; Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T4) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)Vgl auch; Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T4) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T5) TE OGH 2001-08-29 3 Ob 156/01i Vgl auch TE OGH 2002-03-28 8 Ob 60/02k nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-08-25 8 Ob 67/14g Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2014-10-22 1 Ob 133/14m Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 141/14g Auch; Beisatz: Die Korrektur unwesentlicher Fehler, die als solche ohne weiteres erkennbar sind, sind nicht als unzulässige Klagsänderung zu beurteilen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044808

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