RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019948 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl1Ob665/57; 6Ob63/58; 3Ob82/60; 1Ob64/62; 5Ob341/62; 2Ob302/64; 6Ob281/70; 5Ob327/71; 5Ob651/77; 3Ob89/79; 1Ob618/84; 1Ob8/86; 3Ob606/90; 1Ob633/90; 6Ob551/92; 4Ob201/07y; 5Ob172/09v; 2Ob74/10m; 4Ob194/11z; 6Ob134/12t; 3Ob42/14v; 4Ob87/17y; 4Ob50/21p; 2Ob65/24h NormABGB §1042 B RechtssatzDie rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises der klagenden Partei, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muss, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Der beklagten Partei steht es frei, den Beweis zu erbringen, dass im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen. (Rückersatz des von der Ehefrau für das eheliche Kind geleisteten Unterhaltes vom Ehemann, der irrig für tot gehalten wurde, Beweislast). EntscheidungstexteTE OGH 1958-01-15 1 Ob 665/57 Veröff: SZ 31/8 = EvBl 1958/96 S 158 = RZ 1958,75 TE OGH 1958-06-25 6 Ob 63/58 Beisatz: Beweislast für animus obligandi (der durch Irrtum über die Person des Ersatzpflichtigen nicht ausgeschlossen wird). (T1) TE OGH 1960-04-11 3 Ob 82/60 nur: Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises der klagenden Partei, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muss, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Der beklagten Partei steht es frei, den Beweis zu erbringen, dass im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen. (T2); Beisatz: Rückersatz des Unterhaltes, den der vermutliche Vater bis zur Feststellung des außerehelichen Vaters bezahlt hat. (T3) Veröff: SZ 33/41 TE OGH 1962-03-28 1 Ob 64/62 nur T2 TE OGH 1963-02-07 5 Ob 341/62 nur T2 TE OGH 1964-11-26 2 Ob 302/64 nur T2; Beisatz: Klage des väterlichen unehelichen Großvaters auf Ersatz des von ihm geleisteten Unterhalts. (T4) Veröff: EvBl 1965/143 S 205 TE OGH 1971-01-08 6 Ob 281/70 nur T2; Veröff: EvBl 1971/207 S 392 TE OGH 1972-01-18 5 Ob 327/71 nur T2; Veröff: JBl 1973,210 TE OGH 1977-09-13 5 Ob 651/77 nur T2 TE OGH 1979-10-03 3 Ob 89/79 Veröff: EFSlg 34497 TE OGH 1984-06-27 1 Ob 618/84 Auch; Veröff: SZ 57/121 TE OGH 1986-06-25 1 Ob 8/86 Auch; Veröff: SZ 59/111 TE OGH 1990-11-14 3 Ob 606/90 Vgl aber; Beisatz: Dieser Vermutung ist aber dann der Boden entzogen, wenn Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten für die Vergangenheit noch geltend gemacht werden können. (T5) Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy) TE OGH 1991-03-06 1 Ob 633/90 Vgl aber; Beis wie T5; Veröff: EFSlg 28/1 TE OGH 1992-05-14 6 Ob 551/92 Veröff: EvBl 1992/193 S 836 = ÖVA 1993,30 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 201/07y nur T2; Veröff: SZ 2007/193 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 172/09v Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach § 1042 ABGB ist der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T6)Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach Paragraph 1042, ABGB ist der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T6) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 74/10m Vgl; nur T2; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. (T7)Vgl; nur T2; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 1042, ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. (T7) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 194/11z Vgl auch TE OGH 2012-09-13 6 Ob 134/12t nur: Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann. (T8); Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T9)nur: Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann. (T8); Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB steht dem Grunde nach zu. (T9) TE OGH 2014-05-21 3 Ob 42/14v Auch; nur T8 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 87/17y Auch TE OGH 2021-09-22 4 Ob 50/21p Vgl TE OGH 2024-05-28 2 Ob 65/24h Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0019948
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