RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033851 Entscheidungsdatum18.12.2024 GeschäftszahlBkd83/57; Bkd31/64; Bkd10/66; Bkd21/67; Bkd46/78; Bkd56/83; Bkd19/84; 3Ob530/86; Bkd19/87; Bkd33/87; Bkd14/87; 16Bkd9/93; 4Bkd6/94; 9Bkd4/98; 13Bkd2/00; 10Ob406/01f; 10Bkd10/03; 3Ob24/07m; 13Bkd1/07; 15Bkd4/10; 7Ob233/11g; 4Ob172/13t; 24Os7/15g; 21Os2/15z; 20Os12/15p; 24Os8/14b; 20Os25/15z; 1Ob139/16x; 23Os2/16s; 9Ob2/17k; 20Ds13/17t; 5Ob251/18z; 7Ob124/19i; 24Ds3/19d; 21Ds3/19g; 28Ds8/20w; 5Ob128/24w NormABGB §1425 VB RAO §19 Abs3 RechtssatzEin Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gemäß § 1425 ABGB zu erlegen. (SSt 13/46)Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gemäß Paragraph 1425, ABGB zu erlegen. (SSt 13/46) EntscheidungstexteTE OGH 1958-01-30 Bkd 83/57 TE OGH 1964-10-12 Bkd 31/64 Veröff: AnwBl 1965,158 TE OGH 1966-09-12 Bkd 10/66 Beisatz: Zwischen dem Anwalt und dem Klienten kann aber rechtsgültig vereinbart werden, dass der strittige Betrag bis zur Entscheidung über die Höhe des Honorars durch das Gericht, ein Schiedsgericht oder den Kammerausschuss in Händen des Anwalts verbleibt. Ein Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer an den Rechtsanwalt, den strittigen Betrag bei Gericht zu erlegen und darüber Bericht zu erstatten, ist zu befolgen. (T1) TE OGH 1967-10-09 Bkd 21/67 Veröff: AnwBl 1970,108 TE OGH 1979-05-14 Bkd 46/78 TE OGH 1984-02-13 Bkd 56/83 Beisatz: Bei jeder Bestreitung - auch entgegen früheren Vereinbarungen - ist eine sofortige Hinterlegung (oder Ausfolgung) notwendig; Hinterlegung erst ein Jahr nach Bestreitung ist weit verspätet und daher disziplinär. (T2) Veröff: AnwBl 1985,242 TE OGH 1984-05-21 Bkd 19/84 TE OGH 1986-04-30 3 Ob 530/86 Beisatz: Der in den Entscheidungen GlU 13309 und GlUNF 2249 vertretenen Ansicht, eine Verurteilung habe - nach Wahl des Beklagten - auf Ausfolgung oder gerichtlichen Erlag zu lauten, vermag sich der OGH nicht anzuschließen. Die Befugnis des Rechtsanwalts zum gerichtlichen Erlag der bei ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs 3 RAO und ist zeitlich nicht begrenzt. (T3)Beisatz: Der in den Entscheidungen GlU 13309 und GlUNF 2249 vertretenen Ansicht, eine Verurteilung habe - nach Wahl des Beklagten - auf Ausfolgung oder gerichtlichen Erlag zu lauten, vermag sich der OGH nicht anzuschließen. Die Befugnis des Rechtsanwalts zum gerichtlichen Erlag der bei ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 19, Absatz 3, RAO und ist zeitlich nicht begrenzt. (T3) Veröff: GesRZ 1987,210 TE OGH 1987-07-06 Bkd 19/87 Beis wie T2 TE OGH 1987-12-14 Bkd 33/87 Vgl auch TE OGH 1989-09-11 Bkd 14/87 Beisatz: Verstoß gegen § 17 RL - BA
- (T4)Beisatz: Verstoß gegen Paragraph 17, RL - BA
- (T4) TE OGH 1994-03-21 16 Bkd 9/93 Vgl auch TE OGH 1995-01-16 4 Bkd 6/94 Vgl auch; Beisatz: Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit. (T5)Vgl auch; Beisatz: Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in Paragraph 19, Absatz 3, RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit. (T5) TE OGH 1999-03-15 9 Bkd 4/98 Auch TE OGH 2001-03-12 13 Bkd 2/00 Vgl auch; Beisatz: Der Zeitpunkt der Vornahme des gerichtlichen Erlages kann wahlweise sofort nach Bestreitung oder erst nach Fruchtlosigkeit der beim Ausschuss angesuchten gütlichen Beilegung, bei Gericht, erfolgen. Zu einer längeren Hinausschiebung ist der Rechtsanwalt nicht befugt, ohne sich disziplinär verantwortlich zu machen, wenn nicht gar der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. (T6) TE OGH 2002-03-19 10 Ob 406/01f Auch TE OGH 2004-01-26 10 Bkd 10/03 Auch; Beisatz: Zugunsten strittiger Honorarforderungen besitzt der Rechtsanwalt kein Zurückbehaltungsrecht, sodass im Falle der Bestreitung seiner Honorarforderung, er nur zwischen Rückzahlung oder dem gerichtlichen Erlag wählen kann. (T7) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 24/07m Beisatz: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach § 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen. (T8)Beisatz: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd Paragraph 19, RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen. (T8) TE OGH 2007-11-26 13 Bkd 1/07 Auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-03-07 15 Bkd 4/10 TE OGH 2011-12-21 7 Ob 233/11g TE OGH 2013-11-19 4 Ob 172/13t TE OGH 2015-09-09 24 Os 7/15g Auch; Beisatz: Die Aufforderung des Mandanten, den einbehaltenen Kostenbetrag an ihn zu überweisen und die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung zu übermitteln, stellt noch keine Bestreitung von Richtigkeit und Höhe der Forderung des Rechtsanwalts dar, wohl aber die darauf folgende Mitteilung, die Forderung von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen. (T9) TE OGH 2015-11-09 21 Os 2/15z TE OGH 2015-12-11 20 Os 12/15p Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-12-01 24 Os 8/14b TE OGH 2016-06-28 20 Os 25/15z Auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 139/16x Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn überhaupt keine Honorarforderungen bestehen, solche nicht wirksam fällig gestellt wurden oder eine Aufrechnungserklärung unterblieben ist. (T10) Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO. (T11) TE OGH 2016-12-07 23 Os 2/16s Vgl aber; Beisatz: § 19 Abs 1, Abs 3 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt nur, Gelder, die für seine Partei bei ihm eingegangen sind, im Fall der Bestreitung seiner Honorarforderung gerichtlich zu hinterlegen oder zurückzuzahlen. Auf Geld, das dem Rechtsanwalt (von der Partei) als Vorschuss für sein Honorar übergeben wurde, bezieht sich diese Bestimmung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Auch aus den §§ 9 und 11 RAO lässt sich eine im Fall der Bestreitung der Honorarabrechnung durch den Mandanten bestehende Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Rückzahlung oder gerichtlichen Hinterlegung eines für sein Honorar geleisteten Vorschusses nicht ableiten. (T12)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 3, RAO verpflichtet den Rechtsanwalt nur, Gelder, die für seine Partei bei ihm eingegangen sind, im Fall der Bestreitung seiner Honorarforderung gerichtlich zu hinterlegen oder zurückzuzahlen. Auf Geld, das dem Rechtsanwalt (von der Partei) als Vorschuss für sein Honorar übergeben wurde, bezieht sich diese Bestimmung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Auch aus den Paragraphen 9 und 11 RAO lässt sich eine im Fall der Bestreitung der Honorarabrechnung durch den Mandanten bestehende Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Rückzahlung oder gerichtlichen Hinterlegung eines für sein Honorar geleisteten Vorschusses nicht ableiten. (T12) TE OGH 2017-02-28 9 Ob 2/17k Veröff: SZ 2017/28 TE OGH 2017-11-14 20 Ds 13/17t TE OGH 2019-01-17 5 Ob 251/18z Auch TE OGH 2019-08-28 7 Ob 124/19i TE OGH 2019-09-02 24 Ds 3/19d Beisatz: Kein Recht des Anwalts zur Disposition über Fremdgeld iSd § 19 RAO, das für einen ehemaligen Mandanten - nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses - bei ihm eingegangen ist. (T13)Beisatz: Kein Recht des Anwalts zur Disposition über Fremdgeld iSd Paragraph 19, RAO, das für einen ehemaligen Mandanten - nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses - bei ihm eingegangen ist. (T13) TE OGH 2020-07-15 21 Ds 3/19g Vgl; Beisatz: Dabei besteht keine Pflicht des Mandanten zu unverzüglicher Bestreitung. (T14) TE OGH 2021-08-24 28 Ds 8/20w Vgl TE OGH 2024-12-18 5 Ob 128/24w Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033851