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OGH Rechtssatz RS0018356 (3Ob15/58 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018356 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl3Ob15/58; 6Ob297/59; 6Ob64/68; 4Ob555/75; 7Ob789/81; 7Ob618/82; 6Ob871/82; 7Ob587/87; 4Ob518/88; 4Ob534/89; 1Ob2172/96k; 8Ob351/97v; 1Ob203/98d; 6Ob301/02m; 2Ob94/16m; 4Ob209/18s; 2Ob178/20w; 8Ob101/25y NormABGB §918 IVb2aa RechtssatzDer Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist; in diesen Fällen muss eine deutliche Erklärung des Berechtigten gefordert werden, dass er weiterhin auf der Leistung bestehe und zur Annahme bereit sei; dies kann auch in Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung geschehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1958-01-30 3 Ob 15/58 TE OGH 1959-10-02 6 Ob 297/59 Ähnlich; Beisatz: Wohnungsringtausch (T1) TE OGH 1968-03-06 6 Ob 64/68 TE OGH 1975-07-08 4 Ob 555/75 Veröff: EvBl 1976/32 S 69 = JBl 1976,535 TE OGH 1982-04-15 7 Ob 789/81 TE OGH 1982-07-01 7 Ob 618/82 Auch TE OGH 1983-01-20 6 Ob 871/82 Auch TE OGH 1987-05-14 7 Ob 587/87 TE OGH 1988-04-12 4 Ob 518/88 Veröff: JBl 1988,447 TE OGH 1989-05-09 4 Ob 534/89 Beisatz: Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubiger, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei dann, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen. (T2) TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2172/96k Beis wie T2 TE OGH 1997-11-13 8 Ob 351/97v nur: Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist. (T3) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 203/98d TE OGH 2003-09-11 6 Ob 301/02m Beis wie T2 TE OGH 2016-06-28 2 Ob 94/16m Vgl; Beisatz: Hier aber Klage ausdrücklich auf „Widerruf“ gestützt, und auf anderweitige Verfügung hingewiesen. Keine Annahmebereitschaft des Gläubigers anzunehmen, wenn dieser selbst von Unwirksamkeit des Vertrags ausgeht und daher die eigene Leistungspflicht bestreitet. (T4) TE OGH 2018-11-27 4 Ob 209/18s Vgl; Beisatz: Die zur Nachfristsetzung nach § 918 ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des § 1170b ABGB anwendbar. (T5)Vgl; Beisatz: Die zur Nachfristsetzung nach Paragraph 918, ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des Paragraph 1170 b, ABGB anwendbar. (T5) TE OGH 2021-02-25 2 Ob 178/20w Vgl; Beisatz: Hier: Förderungsvertrag. (T6) TE OGH 2025-10-21 8 Ob 101/25y Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018356

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.