RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041696 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl3Ob31/58; 3Ob781/54; 2Ob45/57; 1Ob476/61; 6Ob823/83; 9ObA39/88; 1Ob117/03t; 5Ob32/08d; 1Ob20/14v; 1Ob36/14x; 6Ob86/14m; 5Ob109/14m; 5Ob171/14d; 5Ob54/15z; 8ObA10/15a; 5Ob56/15v (5Ob142/15s); 10ObS20/16p; 3Ob18/17v; 7Ob64/18i; 10ObS48/22i; 6Ob22/24i; 10Ob50/23k NormZPO §464 IZPO §464 römisch eins ZPO §505 Abs2 ZPO §521 Abs1 AußStrG 2005 §46 Abs1 A AußStrG 2005 §65 Abs1 MRG §37 Abs3 Z15 RechtssatzDer Grundsatz, dass in jenen Fällen, in denen ein Beschluss oder ein Urteil mehrere Entscheidungen enthält, für die bei selbständiger Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung dieses Urteiles oder Beschlusses eine einheitliche, nämlich die längere, Frist gilt, gilt selbst in jenen Fällen, in denen eine unzulässige Häufung vorgenommen wurde. Die besondere Bezeichnung des Rechtsmittels und der Umstand, dass allenfalls ein Rechtsmittel in nicht öffentlicher Sitzung, während das andere in öffentlicher Verhandlung erledigt werden muss, ist nicht ausschlaggebend. EntscheidungstexteTE OGH 1958-01-30 3 Ob 31/58 TE OGH 1954-12-01 3 Ob 781/54 TE OGH 1957-03-20 2 Ob 45/57 TE OGH 1961-11-29 1 Ob 476/61 Veröff: JBl 1962,452 TE OGH 1984-01-19 6 Ob 823/83 Auch TE OGH 1988-04-13 9 ObA 39/88 Auch TE OGH 2003-05-27 1 Ob 117/03t Vgl auch TE OGH 2008-04-15 5 Ob 32/08d Vgl auch; Beisatz: Wenn in eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen aufgenommen wurden, gilt für deren Anfechtung einheitlich die längste der in Frage kommenden Rechtsmittelfristen. (T1) Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T2)Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, Paragraph 37, Absatz 3, MRG in der Fassung WohnAußStrBeglG. (T2) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 20/14v Auch TE OGH 2014-03-27 1 Ob 36/14x Vgl aber; Beisatz: Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.(T3) Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T4)Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (Paragraph 464, Absatz eins, ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T4) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 86/14m Ähnlich TE OGH 2014-10-23 5 Ob 109/14m Vgl auch; Beisatz: Der Kläger hat mit seiner Berufung die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bekämpft und sich damit fristwahrend auch gegen die Umdeutung eines Teils seines Begehrens in einen Antrag und dessen Überweisung ins Verfahren Außerstreitsachen durch das Erstgericht gewendet. (T5) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 171/14d Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T6) TE OGH 2015-05-19 5 Ob 54/15z Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2015-07-30 8 ObA 10/15a Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 56/15v Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Außerstreitverfahren nach §§ 37 MRG, 52 Abs 2 WEG zur Anwendung. (T7)Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Außerstreitverfahren nach Paragraphen 37, MRG, 52 Absatz 2, WEG zur Anwendung. (T7) TE OGH 2016-03-15 10 ObS 20/16p Vgl TE OGH 2017-02-22 3 Ob 18/17v Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2018-04-20 7 Ob 64/18i Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 48/22i Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2024-02-21 6 Ob 22/24i Beisatz wie T1 TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k vgl; Beisatz: Hier: Rekurs gegen Zurückweisungsbeschluss. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041696
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