RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010588 Entscheidungsdatum30.01.1958 Geschäftszahl3Ob597/57; 3Ob117/60; 7Ob15/70; 3Ob565/83; 10Ob52/11m; 5Ob138/11x; 4Ob99/12f; 8Ob78/13y; 6Ob98/17f; 3Ob86/18w NormABGB §364 B3 Rechtssatz1.) Nach § 364 ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden.1.) Nach Paragraph 364, ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden. 2.) Haltung von Schweinen und Rindern in einem Villenviertel. EntscheidungstexteTE OGH 1958-01-30 3 Ob 597/57 TE OGH 1960-06-01 3 Ob 117/60 nur: Nach § 364 ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden. (T1)nur: Nach Paragraph 364, ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden. (T1) Beisatz: Hühnerfarm (T2) TE OGH 1970-04-15 7 Ob 15/70 nur T1; Beisatz: Füttern von Singvögeln - Verunreinigung durch Vogelkot und Futterschalen. (T3) TE OGH 1983-11-09 3 Ob 565/83 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Großhaltung von Hühnern im städtischen Bereich nahe dem Stadtrand; Immissionen in staubförmiger und geruchbildender gasförmiger Form überschreiten zwar das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß, beeinträchtigen aber die ortsübliche, teils gärtnerische Nutzung der benachbarten Grundfläche nicht wesentlich. (T4) TE OGH 2011-11-08 10 Ob 52/11m Vgl aber; Beisatz: Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt. (T5)Vgl aber; Beisatz: Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd Paragraph 523, ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt. (T5) Veröff: SZ 2011/130 TE OGH 2011-11-09 5 Ob 138/11x Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Eindringen von Katzen im ländlichen Raum. (T6) Veröff: SZ 2011/132 TE OGH 2012-06-12 4 Ob 99/12f Vgl aber; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T7) TE OGH 2013-08-29 8 Ob 78/13y Vgl; Beisatz: Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzte eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus. (T8); Veröff: SZ 2013/79Vgl; Beisatz: Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzte eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus. (T8); Veröff: SZ 2013/79 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 98/17f Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T9) TE OGH 2018-08-14 3 Ob 86/18w Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen. (T10)Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach Paragraph 523, ABGB zu beurteilen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010588
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.