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OGH Rechtssatz RS0032903 (7Ob519/57 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032903 Entscheidungsdatum19.12.2013 Geschäftszahl7Ob519/57; 3Ob34/59; 8Ob562/76; 6Ob511/83; 7Ob678/84; 6Ob677/85; 1Ob536/93 (1Ob537/93); 1Ob329/97g; 8ObA155/02f; 6Ob109/05f; 3Ob236/13x NormABGB §1394 ABGB §1422 RechtssatzUnter den Voraussetzungen des § 1422 ABGB erwirbt der Übernehmer die Forderung mit allen Einschränkungen, wie sie gegenüber dem Überträger bestanden haben.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 1422, ABGB erwirbt der Übernehmer die Forderung mit allen Einschränkungen, wie sie gegenüber dem Überträger bestanden haben.

EntscheidungstexteTE OGH 1958-02-05 7 Ob 519/57 Veröff: SZ 31/16 TE OGH 1959-04-21 3 Ob 34/59 TE OGH 1977-01-19 8 Ob 562/76 TE OGH 1983-10-20 6 Ob 511/83 Vgl auch TE OGH 1985-09-12 7 Ob 678/84 TE OGH 1987-07-09 6 Ob 677/85 Vgl auch; Beisatz: Eine im Zeitpunkt des Forderungsüberganges bereits entstandene Gegenforderung berechtigt daher den Schuldner auch dann zur Aufrechnung, wenn zwischen Einlösendem und Zessus ansonst ein generelles Aufrechnungsverbot besteht. (T1) TE OGH 1993-07-02 1 Ob 536/93 Auch; Beisatz: Durch die Einlösung erfährt die Forderung ebenso wie bei der vertraglichen Zession inhaltlich keine Änderung; der Schuldner behält vielmehr alle Einwendungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustanden. (T2) Veröff: SZ 66/81 TE OGH 1997-10-28 1 Ob 329/97g Auch; Beis wie T2 nur: Durch die Einlösung erfährt die Forderung ebenso wie bei der vertraglichen Zession inhaltlich keine Änderung. (T3) TE OGH 2002-08-08 8 ObA 155/02f Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 109/05f Auch; Beis wie T3; Beisatz: Da die Forderung im Fall des § 1422 ABGB ebenso wie im Fall des § 1358 ABGB auf den Neugläubiger so übergeht, wie sie beim Altgläubiger bestand, haften mehrere dem Altgläubiger gegenüberstehende Solidarschuldner auch dem Neugläubiger zur ungeteilten Hand. (T4)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Da die Forderung im Fall des Paragraph 1422, ABGB ebenso wie im Fall des Paragraph 1358, ABGB auf den Neugläubiger so übergeht, wie sie beim Altgläubiger bestand, haften mehrere dem Altgläubiger gegenüberstehende Solidarschuldner auch dem Neugläubiger zur ungeteilten Hand. (T4) TE OGH 2013-12-19 3 Ob 236/13x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0032903

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