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OGH Rechtssatz RS0012980 (7Ob522/57)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012980 Entscheidungsdatum05.02.1958 Geschäftszahl7Ob522/57; 1Ob596/85; 6Ob627/91; 5Ob191/10i; 10Ob50/13w NormABGB §787; ABGB §788 RechtssatzNicht jede Anrechnungsordung des Erblassers ist bei der Pflichtteilsermittlung zu beachten. Abgesehen von einem Vorschuss, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( § 788 ABGB ) oder Schenkung ( § 787 Abs 2 ABGB ) ist.Nicht jede Anrechnungsordung des Erblassers ist bei der Pflichtteilsermittlung zu beachten. Abgesehen von einem Vorschuss, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( Paragraph 788, ABGB ) oder Schenkung ( Paragraph 787, Absatz 2, ABGB ) ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1958-02-05 7 Ob 522/57 TE OGH 1985-09-16 1 Ob 596/85 nur: Abgesehen von einem Vorschuß, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( § 788 ABGB ) oder Schenkung ( § 787 Abs 2 ABGB ) ist. (T1)nur: Abgesehen von einem Vorschuß, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( Paragraph 788, ABGB ) oder Schenkung ( Paragraph 787, Absatz 2, ABGB ) ist. (T1) TE OGH 1992-02-06 6 Ob 627/91 JBl 1992,709 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 191/10i Auch TE OGH 2014-04-23 10 Ob 50/13w Auch; Veröff: SZ 2014/42 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012980

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.