← Österreich

{'item': '1Ob554/57; 5Ob47/81; 3Ob145/97p; 7Ob185/99b; 3Ob185/05k; 3Ob51/07g; 3Ob71/08z; 5Ob204/08y; 17Ob24/09t; 17Ob13/09z; 3Ob33/10i; 3Ob210/10v; 3O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004552 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl1Ob554/57; 5Ob47/81; 3Ob145/97p; 7Ob185/99b; 3Ob185/05k; 3Ob51/07g; 3Ob71/08z; 5Ob204/08y; 17Ob24/09t; 17Ob1

§ 367

EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben und zwar nicht nur der betreibenden Partei gegenüber, sondern auch anderen (zum Beispiel dem Vermieter oder Hausverwalter) gegenüber, ohne dass eine besondere Exekutionsbewilligung notwendig ist.Erklärungen der

Paragraph 367, EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben und zwar nicht nur der betreibenden Partei gegenüber, sondern auch anderen (zum Beispiel dem Vermieter oder Hausverwalter) gegenüber, ohne dass eine besondere Exekutionsbewilligung notwendig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1958-02-06 1 Ob 554/57 TE OGH 1981-12-22 5 Ob 47/81 Vgl; Beisatz: Gilt auch für die Unterfertigung einer Urkunde. (T1) Veröff: MietSlg 33466 = MietSlg 33511

(29)GlRS VwGH vom 01.07.1982, 81/06/0190 Beis wie T1; Veröff: JBl 1983,166 TE OGH 1997-04-23 3 Ob 145/97p nur: Erklärungen der

§ 367EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben.

(T2)nur: Erklärungen der

Paragraph 367, EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben. (T2) TE OGH 1999-09-08 7 Ob 185/99b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-12-21 3 Ob 185/05k Auch: nur: Erklärungen der

§ 367

EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben, ohne dass eine besondere Exekutionsbewilligung notwendig ist. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Eine Exekution ist weder erforderlich noch zulässig. (T4); Beisatz: Der nunmehr herrschenden Lehre ist jedenfalls insoweit zu folgen, als ein im Titel angeführtes Formerfordernis - auch wenn es um einen Notariatsakt geht - idR die Anwendung des § 367 EO nicht hindert; dies jedenfalls dann nicht, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist. (T5); Veröff: SZ 2005/191Auch: nur: Erklärungen der

Paragraph 367, EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben, ohne dass eine besondere Exekutionsbewilligung notwendig ist. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Eine Exekution ist weder erforderlich noch zulässig. (T4); Beisatz: Der nunmehr herrschenden Lehre ist jedenfalls insoweit zu folgen, als ein im Titel angeführtes Formerfordernis - auch wenn es um einen Notariatsakt geht - idR die Anwendung des Paragraph 367, EO nicht hindert; dies jedenfalls dann nicht, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist. (T5); Veröff: SZ 2005/191 TE OGH 2007-06-28 3 Ob 51/07g Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die im Titel angeführte Form der geschuldeten Erklärung (mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar) ist für die Exekution nach § 367 EO in der Regel belanglos. (T6); Beisatz: Hier: Urteil verpflichtet zur Unterfertigung eines Notariatsakts (Nachtrag zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall) - Anwendung des § 367 EO bejaht. (T7)Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die im Titel angeführte Form der geschuldeten Erklärung (mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar) ist für die Exekution nach Paragraph 367, EO in der Regel belanglos. (T6); Beisatz: Hier: Urteil verpflichtet zur Unterfertigung eines Notariatsakts (Nachtrag zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall) - Anwendung des Paragraph 367, EO bejaht. (T7) TE OGH 2008-05-08 3 Ob 71/08z Auch; Beis wie T4; Beisatz: § 367 EO ist auch bei formgebundenen Willenserklärungen anwendbar. (T8)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 367, EO ist auch bei formgebundenen Willenserklärungen anwendbar. (T8) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 204/08y nur: Die Erklärung wirkt nicht nur gegenüber dem Betreibenden, sondern auch gegenüber Dritten. (T9); Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2009-11-19 17 Ob 24/09t Auch; Veröff: SZ 2009/154 TE OGH 2009-11-19 17 Ob 13/09z Auch TE OGH 2010-04-28 3 Ob 33/10i Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 210/10v Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Titelmäßige Verpflichtung, in die Übertragung einer Internet‑Domain einzuwilligen. (T10); Veröff: SZ 2011/3 TE OGH 2016-05-18 3 Ob 85/16w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2025-11-20 5 Ob 39/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004552

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.