RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009909 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl1Ob565/57; 8Ob14/67; 3Ob31/69; 7Ob265/72; 6Ob146/73; 1Ob223/73; 6Ob718/76; 3Ob111/80 (3Ob112/80); 6Ob886/82 (6Ob887/82); 7Ob642/85; 1Ob643/87; 3Ob112/87; 4Ob523/90; 8Ob550/92; 8Ob642/93; 6Ob644/94; 10Ob84/97v; 7Ob89/07z; 7Ob217/10b; 8Ob74/24a NormABGB §294 D RechtssatzFür die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Eine erdfeste, mauerfeste, nietfeste und nagelfeste Verbindung hat noch nicht die Schaffung eines unselbständigen Bestandteiles zur Folge. EntscheidungstexteTE OGH 1958-02-12 1 Ob 565/57 Veröff: EvBl 1958/159 S 269 = HBZ 1959,2 TE OGH 1967-03-07 8 Ob 14/67 Veröff: SZ 40/32 TE OGH 1969-04-09 3 Ob 31/69 TE OGH 1972-12-13 7 Ob 265/72 Beisatz: Nur der unselbständige Bestandteil kann nicht Gegenstand eines vom Rechte der Hauptsache verschiedenen Rechtes sein - Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn das mit der Hauptsache in Verbindung gebrachte Material seine physische Existenz verliert. (T1) Veröff: MietSlg 24005 TE OGH 1973-07-12 6 Ob 146/73 nur: Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. (T2) Beisatz: Hier: Kühlanlage (T3) Veröff: HS 8355 TE OGH 1974-01-30 1 Ob 223/73 TE OGH 1977-01-27 6 Ob 718/76 nur T2; Beisatz: Aufzugsanlage (T4) TE OGH 1981-06-24 3 Ob 111/80 nur T2; Veröff: EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 = SZ 55/105 TE OGH 1983-09-01 6 Ob 886/82 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: MietSlg 35008 TE OGH 1985-12-12 7 Ob 642/85 Auch; Beisatz: Es kommt darauf an ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens zur Folge hätte. (T5) Veröff: RdW 1986,106 = SZ 58/208 = JBl 1986,448 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 643/87 nur T2; Veröff: ImmZ 1988,74 TE OGH 1987-11-11 3 Ob 112/87 Auch; nur T2; Beisatz: Bei Entfernungskosten von fünfundzwanzig Prozent bis zu fünfzig Prozent des Wertes von Fenstern und Türen ist nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen. (T6) TE OGH 1990-05-08 4 Ob 523/90 Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Zu eng ist es hingegen, wenn gesagt wurde, daß ein unselbständiger Bestandteil nur dann vorliege, wenn das mit der Hauptsache in Verbindung gebrachte Material seine physiche Existenz verliert (MietSlg 24005). Auch auf diese Wertminderung der Hauptsache ist Bedacht zu nehmen. (T7) Veröff: EvBl 1990/142 S 740 = JBl 1991,376 = RdW 1991,203 TE OGH 1992-03-26 8 Ob 550/92 TE OGH 1993-11-18 8 Ob 642/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Wandgemälde, das im sogenannten Seccoverfahren hergestellt wurde, ist selbständiger Bestandteil. (T8) TE OGH 1994-12-07 6 Ob 644/94 Auch; Beisatz: Im Mauerwerk verlegte Heizungsrohre sind unselbständige Bestandteile. (T9) TE OGH 1997-04-15 10 Ob 84/97v Auch; nur T2; Beisatz: hier: Dacheindeckungsteile und Fassadenteile (Trapezblechschalen) sind unselbständige Bestandteile. (T10) TE OGH 2007-07-04 7 Ob 89/07z Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, was unter „Verbindung" in den Besonderen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" Z 2, (VF 50112:03) zu verstehen ist. (T11)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, was unter „Verbindung" in den Besonderen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" Ziffer 2,, (VF 50112:03) zu verstehen ist. (T11) TE OGH 2011-01-19 7 Ob 217/10b TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009909
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