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{'item': ['2Ob15/58', '1Ob218/61', '6Ob261/61', '6Ob126/64', '7Ob128/63', '5Ob34/65', '6Ob114/65', '7Ob1/64', '7Ob16/67', '1Ob209/71', '5Ob228/72', '8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013657 Entscheidungsdatum12.02.1958 Geschäftszahl2Ob15/58; 1Ob218/61; 6Ob261/61; 6Ob126/64; 7Ob128/63; 5Ob34/65; 6Ob114/65; 7Ob1/64; 7Ob16/67; 1Ob209/71; 5Ob228/72; 8Ob52/73; 6Ob17/75; 1Ob71/75; 3Ob16/78; 5Ob567/79; 1Ob611/79; 5Ob559/80; 1Ob727/81; 2Ob502/84 (2Ob503/84); 7Ob527/91; 1Ob556/93 (1Ob557/93); 5Ob3/95; 4Ob2024/96t; 5Ob104/97y; 10Ob379/98b; 8Ob67/99g; 6Ob52/00s; 5Ob246/09a; 4Ob196/11v; 6Ob105/13d NormABGB §833 D3; ABGB §863 FI RechtssatzDie bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern stellt den Regelfall dar; die Begründung eines Bestandverhältnisses ist eine Ausnahme. EntscheidungstexteTE OGH 1958-02-12 2 Ob 15/58 Veröff: EvBl 1958/133 S 211 = HBZ 1958 H9,3 = ImmZ 1958,139 TE OGH 1961-04-28 1 Ob 218/61 TE OGH 1961-06-28 6 Ob 261/61 TE OGH 1964-05-29 6 Ob 126/64 Veröff: MietSlg 16031 TE OGH 1963-04-24 7 Ob 128/63 Veröff: MietSlg 15022 TE OGH 1965-04-01 5 Ob 34/65 Veröff: MietSlg 17064 = MietSlg 17113 TE OGH 1965-04-28 6 Ob 114/65 Veröff: MietSlg 17064 TE OGH 1964-01-10 7 Ob 1/64 Veröff: SZ 37/6 TE OGH 1967-01-25 7 Ob 16/67 Veröff: MietSlg 19043 TE OGH 1971-08-11 1 Ob 209/71 Veröff: MietSlg 23106 TE OGH 1973-01-10 5 Ob 228/72 Auch TE OGH 1973-03-27 8 Ob 52/73 Beisatz: Auch dann, wenn das Benützungsentgelt nach den Bestimmungen des MG, über die Zinsbildung ermittelt und in einem Zinsbuch eingetragen wird, muß daraus noch nicht auf den Abschluß eines Bestandvertrages zwischen den Miteigentümern geschlossen werden. (T1) Veröff: MietSlg 25055 = RZ 1973/129 S 106 = MietSlg 25098 TE OGH 1975-02-06 6 Ob 17/75 TE OGH 1975-05-21 1 Ob 71/75 Veröff: MietSlg 27087 TE OGH 1978-03-29 3 Ob 16/78 Veröff: ImmZ 1979,41 = JBl 1979,144 TE OGH 1979-05-28 5 Ob 567/79 TE OGH 1979-05-30 1 Ob 611/79 TE OGH 1980-09-02 5 Ob 559/80 Beisatz: Auch wenn ein als "Miete" bezeichnetes Entgelt geleistet wird, darf jedenfalls aus der bloßen Verwendung dieses Wortes nicht schon auf den Willen, ein Bestandrechtsverhältnis begründen zu wollen, geschlossen werden. (T2) TE OGH 1981-11-06 1 Ob 727/81 Auch; Beisatz: Ob ein Bestandvertrag oder bloß eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauchs vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern nur dann angenommen werden, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung; der bloße Wille, einen Teil des gemeinsamen Gutes auf längere Zeit gegen Entgelt zu überlassen, der sonst zur Begründung eines Mietverhältnisses ausreicht, genügt daher nicht. Diese Grundsätze müssen um so mehr gelten, wenn keine laufenden Entgeltzahlungen erfolgen, sondern ein Miteigentümer einen aus seinen Mitteln errichteten Zubau benützt. (T3) Veröff: MietSlg 33075

(22)= SZ 54/163 = JBl 1982,599 TE OGH 1984-01-17 2 Ob 502/84 TE OGH 1991-04-04 7 Ob 527/91 Auch; Beis wie T3; Beis wie T2 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 556/93 Auch; nur: Die bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern stellt den Regelfall dar. (T4) TE OGH 1995-01-13 5 Ob 3/95 Auch TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2024/96t Vgl auch; Beis wie T3 nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern nur dann angenommen werden, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung. (T5) Veröff: SZ 69/90 TE OGH 1998-01-13 5 Ob 104/97y Beis wie T2 TE OGH 1999-03-30 10 Ob 379/98b Auch; Beis wie T5 TE OGH 1999-08-26 8 Ob 67/99g Auch TE OGH 2000-05-17 6 Ob 52/00s Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Ob ein Bestandvertrag oder bloß eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauchs vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. (T6); Beis wie T5 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 246/09a Vgl; Beisatz: Hier: Qualifizierung der vertraglichen Bindung der Mit- und Wohnungseigentümer über die Sondernutzungsrechte an bestimmten Kfz-Abstellplätzen als ein über eine bloße Gebrauchsregelung hinausgehendes „Mehr“. (T7) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 196/11v Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das strittige Objekt nicht nur vom Miteigentümer, sondern auch von dessen Familienangehörigen bewohnt wird. Der Abschluss eines Mietvertrags könnte hier nur angenommen werden, wenn für die anderen Miteigentümer außer Zweifel stünde, dass die Angehörigen die Wohnung aufgrund eigenen Rechts bewohnen wollten, und wenn diese Miteigentümer dem ausdrücklich oder doch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zustimmten. (T8); Beisatz: Die Entgegennahme von Zahlungen eines Angehörigen reicht dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie als Benutzungsentgelt oder aus anderen Gründen für den nutzenden Miteigentümer leistete. (T9)Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das strittige Objekt nicht nur vom Miteigentümer, sondern auch von dessen Familienangehörigen bewohnt wird. Der Abschluss eines Mietvertrags könnte hier nur angenommen werden, wenn für die anderen Miteigentümer außer Zweifel stünde, dass die Angehörigen die Wohnung aufgrund eigenen Rechts bewohnen wollten, und wenn diese Miteigentümer dem ausdrücklich oder doch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (Paragraph 863, ABGB) zustimmten. (T8); Beisatz: Die Entgegennahme von Zahlungen eines Angehörigen reicht dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie als Benutzungsentgelt oder aus anderen Gründen für den nutzenden Miteigentümer leistete. (T9) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 105/13d Vgl auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.