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{'item': '3Ob32/58; 3Ob166/60; 5Ob407/61 (5Ob408/61); 6Ob11/65; 6Ob285/66; 3Ob502/83; 7Ob551/87; 8Ob1615/92; 7Ob25/01d; 2Ob227/06f; 8Ob127/22t; 8Ob73/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010212 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl3Ob32/58; 3Ob166/60; 5Ob407/61 (5Ob408/61); 6Ob11/65; 6Ob285/66; 3Ob502/83; 7Ob551/87; 8Ob1615/92; 7Ob25/01d; 2Ob227/06f; 8Ob127/22t; 8Ob73/23b; 1Ob178/24v NormABGB §326 B ABGB §1331 ABGB §1322 RechtssatzEs ist Sache des Käufers eines Kraftwagens, sich durch Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief von der Rechtmäßigkeit des Besitzers seines Vorgängers zu überzeugen, jedoch genügt nicht der Zulassungsschein, noch weniger aber ein Attest der Zollbehörde, da nur durch den Kraftfahrzeugbrief (Typenschein) der Eigentumsnachweis in geschlossener Kette erbracht werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1958-02-23 3 Ob 32/58 Veröff: ZVR 1958,204 S 210 TE OGH 1960-05-09 3 Ob 166/60 TE OGH 1961-12-22 5 Ob 407/61 Veröff: EvBl 1962/181 S 212 = ZVR 1963/15 S 18 = SZ 34/197 TE OGH 1965-03-17 6 Ob 11/65 Veröff: ZVR 1966/56 S 67 TE OGH 1966-09-28 6 Ob 285/66 Veröff: EvBl 1967/82 S 95 = ZVR 1967/213 S 264 TE OGH 1983-01-26 3 Ob 502/83 Auch TE OGH 1987-04-16 7 Ob 551/87 Beisatz: An die Erkundigungspflicht des Käufers sind besonders strenge Anforderungen dann zu stellen, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, weil hier Diebstähle besonders häufig vorkommen. (T1) Veröff: JBl 1988,313 (dazu Rodrignes, JBl 1988,295) = ZVR 1988/81 S 183 TE OGH 1992-09-10 8 Ob 1615/92 TE OGH 2001-02-28 7 Ob 25/01d Vgl auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 2007-04-26 2 Ob 227/06f Beis wie T1 TE OGH 2023-03-29 8 Ob 127/22t Beisatz: Hier: Es ist grundsätzlich Sache des Käufers eines Kraftfahrzeugs, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers bzw bei einem Erwerb in einem gewöhnlichen Unternehmensbetrieb von dessen Verfügungsbefugnis zu überzeugen. (T2) TE OGH 2023-08-29 8 Ob 73/23b vgl; Beisatz wie T1: Nicht nur, weil immer wieder Diebstähle vorkommen, sondern auch, weil Fahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. (T3) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 178/24v Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 Beisatz: Seit

  1. 2007 wurde der Typenschein für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Als Genehmigungsnachweis dient in diesem Fall der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank, der nach § 37 Abs 2b KFG mit der Zulassungsbestätigung zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden wird. Darin wird nur die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen. Demnach liefert das Fahrzeug-Genehmigungsdokument per se keinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Verkäufers. (T4)Beisatz: Seit
  2. 2007 wurde der Typenschein für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Als Genehmigungsnachweis dient in diesem Fall der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank, der nach Paragraph 37, Absatz 2 b, KFG mit der Zulassungsbestätigung zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden wird. Darin wird nur die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen. Demnach liefert das Fahrzeug-Genehmigungsdokument per se keinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Verkäufers. (T4) Beisatz: Da sich Fahrzeug-Genehmigungsdokument in der Regel beim Fahrzeugeigentümer befindet, fordert der Oberste Gerichtshof für einen gutgläubigen Eigentumserwerb, dass der Erwerber auf dessen Vorlage besteht und – wenn dies nicht möglich ist – vom Ankauf des Fahrzeugs Abstand nimmt. (T5) Beisatz: Wird dem Käufer nur ein Duplikat des Genehmigungsdokuments übergeben, kann dies weitere Nachforschungspflichten auslösen. (T6) Beisatz: Wenn der vorgelegte Kaufvertrags nicht geeignet ist, die Zweifel an der fehlenden (vollen) Berechtigung auszuräumen, besteht eine weitere Nachforschungspflicht. (T7) Beisatz: Hier: Am Tag des Verkaufs ausgestelltes Duplikat des Genehmigungsdokuments sowie im Kaufvertrag vereinbarter Eigentumsvorbehalt. (T8) Anm: So bereits 8 Ob 73/23b mwNAnmerkung, So bereits 8 Ob 73/23b mwN European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010212

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.