RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051338 Entscheidungsdatum25.02.1958 Geschäftszahl4Ob167/57; 4Ob166/54; 4Ob114/59; 4Ob117/59; 4Ob94/61; 4Ob7/64; 4Ob2/65; 4Ob3/71; 4Ob43/71; 4Ob90/73; 9ObA67/11k; 9ObA160/11m; 8ObA59/12b; 8ObA12/13t; 9ObA75/19y NormAZO §15 RechtssatzAuf Bezahlung von Überstunden besteht nur dann ein Anspruch, wenn diese entweder vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurden oder wenn vom Dienstnehmer Arbeitsleistungen verlangt werden, die in der normalen Arbeitszeit nicht erledigt werden können. Um sich einen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern, bedarf es einer Anzeige des Dienstnehmers beim Dienstgeber, dass die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig mache. EntscheidungstexteTE OGH 1958-02-25 4 Ob 167/57 Veröff: SozM IIIE,198 TE OGH 1955-01-11 4 Ob 166/54 nur: Auf Bezahlung von Überstunden besteht nur dann ein Anspruch, wenn diese entweder vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurden oder wenn vom Dienstnehmer Arbeitsleistungen verlangt werden, die in der normalen Arbeitszeit nicht erledigt werden können. (T1) Veröff: JBl 1955,282 = Arb 6146 = SozM IA/e,89 TE OGH 1959-10-27 4 Ob 114/59 nur T1; Veröff: Arb 7134 = SozM ID,233 TE OGH 1959-12-15 4 Ob 117/59 nur T1 TE OGH 1961-11-28 4 Ob 94/61 Veröff: EvBl 1962/292 S 354 = SozM IIIE,269 TE OGH 1964-01-21 4 Ob 7/64 nur T1; Veröff: SozM IIIE,293 TE OGH 1965-01-12 4 Ob 2/65 Veröff: Arb 8023 TE OGH 1971-02-23 4 Ob 3/71 Veröff: SozM IIIE,415 TE OGH 1971-07-13 4 Ob 43/71 Veröff: Arb 8890 = IndS 1972 H11/12,863 = SozM IIIE,445 TE OGH 1973-10-09 4 Ob 90/73 Veröff: EvBl 1974/52 S 127 = SozM IIIA,156 = Arb 9144 = IndS 1975 H3,945 TE OGH 2012-02-27 9 ObA 67/11k TE OGH 2012-03-29 9 ObA 160/11m Vgl auch TE OGH 2012-10-24 8 ObA 59/12b nur T1 TE OGH 2013-03-04 8 ObA 12/13t Auch; nur T1 TE OGH 2019-10-30 9 ObA 75/19y Vgl; Beisatz: Hinter jedem Zeitguthaben steht eine bereits geleistete Arbeitsstunde, die grundsätzlich auch entlohnungspflichtig ist. Denn es entspricht dem Grundkonzept des Arbeitsvertrags, dass die vom Arbeitnehmer erbrachte und vom Arbeitgeber entgegengenommene Leistung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, der Entgeltpflicht unterliegt. (T2) Beisatz: Die hier bekämpfte und Gegenstand einer Gleitzeitvereinbarung bildende BV-Klausel ist unzulässig, weil der undifferenzierte Verfall eines Zeitguthabens auch dann zu einem Entfall des Entlohnungsanspruchs führen kann, wenn ihm keine „aufgedrängten“ Arbeitsleistungen zugrunde liegen. Sofern davon auch Überstunden erfasst werden, verstößt die Bestimmung überdies gegen § 10 AZG. (T3)Beisatz: Die hier bekämpfte und Gegenstand einer Gleitzeitvereinbarung bildende BV-Klausel ist unzulässig, weil der undifferenzierte Verfall eines Zeitguthabens auch dann zu einem Entfall des Entlohnungsanspruchs führen kann, wenn ihm keine „aufgedrängten“ Arbeitsleistungen zugrunde liegen. Sofern davon auch Überstunden erfasst werden, verstößt die Bestimmung überdies gegen Paragraph 10, AZG. (T3) Anm: Auseinandersetzung mit den in der Literatur zur Erlaubtheit besonderer Verfalls- oder Kappungsklauseln vertretenen Rechtsmeinungen. (T4)Anmerkung, Auseinandersetzung mit den in der Literatur zur Erlaubtheit besonderer Verfalls- oder Kappungsklauseln vertretenen Rechtsmeinungen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051338
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.