2Ob10/58
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.03.1958 Geschäftszahl2Ob10/58; 7Ob693/80 NormABGB §390;
ABGB §391;
ABGB §392;
JN §1 CXVIII;
RechtssatzUnzulässigkeit des Rechtsweges für das Begehren des Finders auf Herausgabe der gefundenen Sache zur Benützung nach § 392 ABGB, ebenso für das Herausgabebegehren des sein Recht gehörig dartuenden Eigentümer der Sache nach § 391 ABGB. Selbst in dem Falle des gerichtlichen Erlages des Fundgegenstandes oder das aus seiner Feilbietung erzielten Erlöses steht die Verfügung hierüber nur der Ortsobrigkeit zu.Unzulässigkeit des Rechtsweges für das Begehren des Finders auf Herausgabe der gefundenen Sache zur Benützung nach Paragraph 392, ABGB, ebenso für das Herausgabebegehren des sein Recht gehörig dartuenden Eigentümer der Sache nach Paragraph 391, ABGB. Selbst in dem Falle des gerichtlichen Erlages des Fundgegenstandes oder das aus seiner Feilbietung erzielten Erlöses steht die Verfügung hierüber nur der Ortsobrigkeit zu.
EntscheidungstexteTE OGH 1958/03/05 2 Ob 10/58 EvBl 1958/217 S 350 = SZ 31/36 TE OGH 1980/12/18 7 Ob 693/80 Vgl; Beisatz: Verneinung der Zulässigkeit des Rechtweges für das gegen die Fundbehörde gerichtete Herausgabebegehren des Finders. (T1) = EvBl 1981/90 S 294 = SZ 53/179 RechtssatznummerRS0011024