RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.03.1958 Geschäftszahl2Ob20/58; 2Ob179/71 (2Ob180/71) NormABGB §1295 IIb2; ABGB §1315 IId;ABGB §1315 römisch zwei d; StVO §93 Abs1; Rechtssatz1) In die Gehsteigreinigung auf jeden Fall auch der Teil des Gehsteiges einzubeziehen, der an die gekennzeichneten oder gedachten Schutzwege anschließt. 2) Hat die Gemeinde Wien die Reinigung eines Gehsteiges durch Vertrag mit dem angrenzenden Liegenschaftseigentümer übernommen, dann ist sie zum Schadenersatz wegen Verletzungen oder Tötungen von Personen oder Beschädigung von Sachen infolge des Zustandes dieses Gehsteiges über den Rahmen des § 1315 ABGB hinaus nur dann verpflichtet, wenn ihre Organe die zumutbare Instandhaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt haben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, welches einzelne Organ ein Verschulden trifft, ob entsprechende Anordnungen unterlassen wurden oder ihre Durchführung nicht kontrolliert wurde. Es genügt, daß die Straßenverwaltung ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist.2) Hat die Gemeinde Wien die Reinigung eines Gehsteiges durch Vertrag mit dem angrenzenden Liegenschaftseigentümer übernommen, dann ist sie zum Schadenersatz wegen Verletzungen oder Tötungen von Personen oder Beschädigung von Sachen infolge des Zustandes dieses Gehsteiges über den Rahmen des Paragraph 1315, ABGB hinaus nur dann verpflichtet, wenn ihre Organe die zumutbare Instandhaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt haben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, welches einzelne Organ ein Verschulden trifft, ob entsprechende Anordnungen unterlassen wurden oder ihre Durchführung nicht kontrolliert wurde. Es genügt, daß die Straßenverwaltung ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1958/03/12 2 Ob 20/58 Veröff: JBl 1958,336 TE OGH 1971/12/09 2 Ob 179/71 Gegenteilig; nur: Hat die Gemeinde Wien die Reinigung eines Gehsteiges durch Vertrag mit dem angrenzenden Liegenschaftseigentümer übernommen, dann ist sie zum Schadenersatz wegen Verletzungen oder Tötungen von Personen oder Beschädigung von Sachen infolge des Zustandes dieses Gehsteiges über den Rahmen des § 1315 ABGB hinaus nur dann verpflichtet, wenn ihre Organe die zumutbare Instandhaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt haben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, welches einzelne Organ ein Verschulden trifft, ob entsprechende Anordnungen unterlassen wurden oder ihre Durchführung nicht kontrolliert wurde. Es genügt, daß die Straßenverwaltung ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. (T1) Beisatz: Übernimmt die Gemeinde die Verpflichtung des Anrainers nach § 93 StVO, so haftet sie so, wie der Anrainer gehaftet hat, dh für das Verschulden der Straßenpflegeorgane gegebenenfalls nach § 1315 ABGB, nicht nach § 11 BStG (unter ausdrücklicher Ablehnung der E JBl 1958,336). (T2) Veröff: JBl 1972,324 (dort falsch mit 2 Ob 197/71 zitiert) = RZ 1972,169 = SZ 44/187 Gegenteilig; nur: Hat die Gemeinde Wien die Reinigung eines Gehsteiges durch Vertrag mit dem angrenzenden Liegenschaftseigentümer übernommen, dann ist sie zum Schadenersatz wegen Verletzungen oder Tötungen von Personen oder Beschädigung von Sachen infolge des Zustandes dieses Gehsteiges über den Rahmen des Paragraph 1315, ABGB hinaus nur dann verpflichtet, wenn ihre Organe die zumutbare Instandhaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt haben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, welches einzelne Organ ein Verschulden trifft, ob entsprechende Anordnungen unterlassen wurden oder ihre Durchführung nicht kontrolliert wurde. Es genügt, daß die Straßenverwaltung ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. (T1) Beisatz: Übernimmt die Gemeinde die Verpflichtung des Anrainers nach Paragraph 93, StVO, so haftet sie so, wie der Anrainer gehaftet hat, dh für das Verschulden der Straßenpflegeorgane gegebenenfalls nach Paragraph 1315, ABGB, nicht nach Paragraph 11, BStG (unter ausdrücklicher Ablehnung der E JBl 1958,336). (T2) Veröff: JBl 1972,324 (dort falsch mit 2 Ob 197/71 zitiert) = RZ 1972,169 = SZ 44/187 RechtssatznummerRS0023203
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.