RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080027 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl3Ob29/58; 7Ob253/05i; 7Ob136/08p; 7Ob34/16z; 7Ob218/23v NormVersVG §22 RechtssatzZum Begriff der Arglist im Sinne des § 22 VersVG.Zum Begriff der Arglist im Sinne des Paragraph 22, VersVG. EntscheidungstexteTE OGH 1958-03-14 3 Ob 29/58 Veröff: EvBl 1958/237 S 387 = VersSlg 107 = VersR 1959,408 TE OGH 2005-11-09 7 Ob 253/05i Auch; Beisatz: § 21 VersVG kann im Falle der erfolgreichen Anfechtung nach § 22 VersVG nicht herangezogen werden, da das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, unberührt bleibt. „Das Versicherungsvertragsgesetz sagt dazu nichts und deshalb gehen alle Ausführungen, die sich auf die Bestimmungen dieses Gesetzes stützen, daneben." Dies, dass also ua § 21 VersVG in den Fällen des § 22 VersVG „nicht gilt" wird auch im Schrifttum einhellig betont. Neben Anfechtung kann auch die Täuschung vom Versicherer geltend gemacht werden. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 21, VersVG kann im Falle der erfolgreichen Anfechtung nach Paragraph 22, VersVG nicht herangezogen werden, da das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, unberührt bleibt. „Das Versicherungsvertragsgesetz sagt dazu nichts und deshalb gehen alle Ausführungen, die sich auf die Bestimmungen dieses Gesetzes stützen, daneben." Dies, dass also ua Paragraph 21, VersVG in den Fällen des Paragraph 22, VersVG „nicht gilt" wird auch im Schrifttum einhellig betont. Neben Anfechtung kann auch die Täuschung vom Versicherer geltend gemacht werden. (T1) TE OGH 2008-07-09 7 Ob 136/08p Beisatz: Arglist im Sinn des § 22 VersVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt. (T2)Beisatz: Arglist im Sinn des Paragraph 22, VersVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt. (T2) TE OGH 2016-07-06 7 Ob 34/16z TE OGH 2024-01-24 7 Ob 218/23v vgl; Beisatz: Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 22 VersVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde. (T3); Beisatz nur wie T2vgl; Beisatz: Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß Paragraph 22, VersVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde. (T3); Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0080027
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.