RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034776 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl3Ob98/58; 6Ob138/68 (6Ob142/68); 3Ob62/73; 7Ob512/76; 1Ob13/79; 1Ob1/84; 1Ob38/84; 2Ob535/85; 6Ob666/85; 2Ob515/87; 1Ob5/87 (1Ob6/87); 3Ob601/89; 5Ob563/93; 7Ob1680/95; 1Ob587/95; 1Ob2319/96b; 1Ob14/97h; 1Ob2419/96h; 4Ob190/97p; 1Ob112/97w; 4Ob266/97i; 9Ob244/97s; 1Ob416/97a; 10Ob68/98t; 7Ob209/98f; 10Ob291/99p; 5Ob324/00h; 7Ob160/02h; 7Ob95/03a; 6Ob311/04k; 1Ob106/05b; 9Ob122/06s; 1Ob241/08k; 5Ob58/09d; 2Ob11/10x; 9Ob46/10w; 6Ob63/13b; 10Ob5/14d; 2Ob171/14g; 3Ob39/16f; 3Ob72/16h; 1Ob261/15m; 1Ob115/16t; 3Ob232/16p; 3Ob26/17w; 1Ob188/17d; 3Ob40/18f; 3Ob216/18p; 2Ob37/20k; 8Ob50/21t; 3Ob168/22k; 8Ob11/23k; 10Ob14/24t; 1Ob130/25m; 8Ob109/25z NormABGB §1500 RechtssatzUm den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. Ein den guten Glauben des Bucherwerbers ausschließendes Verschulden kann nicht schon dann angenommen werden, wenn er es unterlassen hat, die Richtigkeit des Grundbuchsstandes durch eigene Nachforschungen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung vom Bucherwerber grundsätzlich zu verlangen, würde den Wert des Grundbuches allzusehr in Frage stellen. Der Bucherwerber ist daher erst dann, wenn sich besondere Bedenken ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchstandes ein konkreter Anlass geboten wurde, zur eigenen Prüfung verpflichtet.Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. Ein den guten Glauben des Bucherwerbers ausschließendes Verschulden kann nicht schon dann angenommen werden, wenn er es unterlassen hat, die Richtigkeit des Grundbuchsstandes durch eigene Nachforschungen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung vom Bucherwerber grundsätzlich zu verlangen, würde den Wert des Grundbuches allzusehr in Frage stellen. Der Bucherwerber ist daher erst dann, wenn sich besondere Bedenken ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchstandes ein konkreter Anlass geboten wurde, zur eigenen Prüfung verpflichtet. EntscheidungstexteTE OGH 1958-03-19 3 Ob 98/58 TE OGH 1968-05-15 6 Ob 138/68 nur: Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. (T1)nur: Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. (T1) Veröff: LwBetr 1970,78 TE OGH 1973-05-08 3 Ob 62/73 nur T1 TE OGH 1976-03-04 7 Ob 512/76 Veröff: JBl 1976,642 = NZ 1978,110 TE OGH 1979-05-16 1 Ob 13/79 nur T1 TE OGH 1984-02-22 1 Ob 1/84 Auch; Veröff: SZ 57/38 = NZ 1987,22 TE OGH 1985-04-17 1 Ob 38/84 nur: Ein den guten Glauben des Bucherwerbers ausschließendes Verschulden kann nicht schon dann angenommen werden, wenn er es unterlassen hat, die Richtigkeit des Grundbuchsstandes durch eigene Nachforschungen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung vom Bucherwerber grundsätzlich zu verlangen, würde den Wert des Grundbuches allzusehr in Frage stellen. Der Bucherwerber ist daher erst dann, wenn sich besondere Bedenken ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchstandes ein konkreter Anlass geboten wurde, zur eigenen Prüfung verpflichtet. (T2) TE OGH 1985-09-10 2 Ob 535/85 TE OGH 1985-10-03 6 Ob 666/85 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde. (T3) TE OGH 1987-03-24 2 Ob 515/87 nur T1 TE OGH 1987-05-13 1 Ob 5/87 Auch; nur T1; Veröff: SZ 60/84 TE OGH 1990-02-28 3 Ob 601/89 Veröff: SZ 63/35 TE OGH 1993-11-23 5 Ob 563/93 Vgl auch; Beisatz: Ausschluss der Gutgläubigkeit des Erwerbes, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Dafür genügt leichte Fahrlässigkeit. (T4) Veröff: SZ 66/152 TE OGH 1995-10-18 7 Ob 1680/95 Vgl TE OGH 1995-10-17 1 Ob 587/95 nur T1; nur: Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. (T5) Beis wie T3; Beis wie T4 Veröff: SZ 68/194 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2319/96b nur: Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. (T6) Beis wie T4 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 14/97h Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T3 nur: Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen nicht überspannt werden. (T7) Beis wie T4 nur: Genügt leichte Fahrlässigkeit. (T8) TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2419/96h Auch; nur T5; Beis wie T4 nur TE OGH 1997-06-26 4 Ob 190/97p Auch; nur T1; nur T5; Beisatz: Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage. (T9) TE OGH 1997-06-24 1 Ob 112/97w Auch; nur T5; Beis wie T4 TE OGH 1997-09-23 4 Ob 266/97i Vgl auch; Beisatz: Der Vertrauensgrundsatz kommt nämlich dem nicht zugute, der bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abweichung des Buchstandes von der wahren Rechtslage erkennen konnte; fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt. (T10) Veröff: SZ 70/185 TE OGH 1998-01-28 9 Ob 244/97s nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 416/97a nur T1; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Die Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (T11) TE OGH 1998-12-15 10 Ob 68/98t nur T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 71/212 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 209/98f nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft ist zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben. (T12) TE OGH 2000-01-25 10 Ob 291/99p Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-05-15 5 Ob 324/00h Vgl auch; nur: Der Bucherwerber ist erst dann, wenn sich besondere Bedenken ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchstandes ein konkreter Anlass geboten wurde, zur eigenen Prüfung verpflichtet. (T13) Beisatz: Nachforschungen im zumutbaren Aufwand (SZ 66/152) sind nur dann anzustellen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Grundbuchsstandes ergeben (EvBl 1962/391; 1965/64, JBl 1976, 642; SZ 55/46). (T14) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 160/02h Auch; nur T1; Beisatz: Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist grundsätzlich ohne Bedeutung. (T15) TE OGH 2003-05-07 7 Ob 95/03a Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Auf einen nachträglichen schlechten Glauben kommt es nicht an. (T16) TE OGH 2005-02-17 6 Ob 311/04k Auch; nur T5; nur T2; Beisatz: Wann ein Anlass zur Überprüfung gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T17) Beis wie T3 TE OGH 2005-09-27 1 Ob 106/05b nur T1 TE OGH 2007-11-28 9 Ob 122/06s Vgl auch TE OGH 2008-12-16 1 Ob 241/08k Vgl auch TE OGH 2009-06-09 5 Ob 58/09d Vgl; Beisatz: Bei der Anwendung des § 1500 ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs. (T18)Vgl; Beisatz: Bei der Anwendung des Paragraph 1500, ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs. (T18) Beisatz: Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. (T19) Beisatz: Maßgeblich kann dabei nur die positive Kenntnis beim Erwerb der Liegenschaft sein, sei es beim Abschluss des Erwerbsgeschäfts oder bei Überreichung des Verbücherungsantrags. Die Beweislast hiefür trifft den angeblich Dienstbarkeitsberechtigten. (T20) Beisatz: Es trifft nicht zu, dass es auf subjektive Momente beim Erwerber, etwa auf ein mögliches Vergessen oder Verdrängen der - Jahre vor dem Erwerbsvorgang - erlangten Kenntnis wegen Gedächtnisstörungen, durch Zeitablauf oder sonstige Umstände gar nicht ankomme. (T21) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x nur T1; nur T6; Beis wie T9; Beis wie T8; Beis wie T11; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Besteht der indizierte Verdacht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchstand entsprechen, löst dies Nachforschungspflichten des Erwerbers aus. (T22) Veröff: SZ 2010/142 TE OGH 2011-04-27 9 Ob 46/10w nur: Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. (T23)nur: Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. (T23) Beis wie T10; Beis wie T17 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 63/13b Vgl TE OGH 2014-02-25 10 Ob 5/14d Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-04-09 2 Ob 171/14g Auch; nur T23; Beis wie T22 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 39/16f Auch; nur T1; nur T6; nur T13; nur T23; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T22 TE OGH 2016-05-18 3 Ob 72/16h Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; nur T6; Beis wie T11; nur T13; Beis wie T22; nur T23 TE OGH 2016-06-21 1 Ob 261/15m nur T1; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Hier: Erwerb in der Zwangsversteigerung. (T24); Veröff: SZ 2016/65 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 115/16t Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Mit einem über die seit Jahren gepflogene Praxis die Fahrzeuge im Zufahrtsbereich „umzuparken“ hinausgehenden dinglichen Parkrecht musste der Erwerber nicht rechnen. (T25) TE OGH 2017-01-26 3 Ob 232/16p nur T1; nur T6; nur T13; nur T23; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T22 TE OGH 2017-06-07 3 Ob 26/17w nur T1; nur T6; nur T13; nur T23; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T22 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 188/17d Auch; Beis wie T15 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 40/18f nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; nur T6; Beis wie T11; nur T13; Beis wie T22; nur T23 TE OGH 2018-12-19 3 Ob 216/18p Auch; nur T1; nur T2 TE OGH 2020-08-06 2 Ob 37/20k nur wie T1; Beis wie T9, Beis wie T17; Beis wie T22 TE OGH 2021-08-03 8 Ob 50/21t Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2022-11-17 3 Ob 168/22k Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Fahrspuren auf Wiesengrund. (T26) TE OGH 2023-02-23 8 Ob 11/23k vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4; nur T6; Beisatz nur wie T11; nur T13; Beisatz nur wie T22; nur T23 TE OGH 2024-07-09 10 Ob 14/24t vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; nur T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T17; Beisatz wie T22; nur T23 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11; Beisatz wie T23; Beisatz wie T3; Beisatz wie T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T22 TE OGH 2025-12-16 8 Ob 109/25z nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T11; Beisatz wie T22; nur T23 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0034776
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