RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011744 Entscheidungsdatum27.03.1958 Geschäftszahl1Ob58/58; 3Ob180/60 (3Ob181/60); 1Ob126/62; 5Ob284/64; 8Ob238/66; 5Ob244/75; 1Ob721/77; 7Ob720/80; 7Ob725/81; 5Ob667/82; 7Ob681/88; 3Ob2338/96m; 7Ob3/01v; 10Ob83/16b; 4Ob174/17t NormABGB §484 RechtssatzDer Besitzer des herrschenden Gutes, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit des Weges und Fahrens besteht, muss sich die Errichtung eines zwei Meter breiten, unversperrten Gattertores gefallen lassen; nicht jedoch wenn das Gattertor versperrt gehalten wird, selbst wenn für das Schloss Schlüssel in entsprechender Zahl übergeben wurden oder selbst wenn auf Kosten des Besitzers des belasteten Gutes eine Klingelleitung vom Tor bis ins Haus des Besitzers des herrschenden Gutes gelegt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1958-03-27 1 Ob 58/58 Veröff: JBl 1958,505 = HBZ 1958/20 S 3 TE OGH 1960-05-09 3 Ob 180/60 Ähnlich; Beisatz: Unverschlossene Tore zur Verhinderung des Entweichens von Vieh. (T1) TE OGH 1962-06-20 1 Ob 126/62 Vgl; Beisatz: Beeinträchtigung des Fahrtrechtes durch Errichtung eines Gittertores. (T2) TE OGH 1964-11-26 5 Ob 284/64 Ähnlich; Beisatz: Maßgebend ist dann, wenn nicht ein Bestellungsvertrag die Ausübung der Dienstbarkeit bestimmt regelt, der Zweck der Dienstbarkeit, wie bei angemessenen Dienstbarkeiten überhaupt das jeweilige Bedürfnis entscheidet, wenn es sich nicht um eine unvorhergesehene Vergrößerung handelt. (T3) TE OGH 1966-09-13 8 Ob 238/66 Vgl; Beisatz: Zuglattenzaun muß sich der Berechtigte gefallen lassen. (T4) TE OGH 1976-01-13 5 Ob 244/75 Ähnlich; Beisatz: Auch wenn eine "unbeschränkte" Servitut vereinbart wurde. (T5) TE OGH 1977-12-12 1 Ob 721/77 Auch; Beisatz: Behinderung durch einen versperrt gehaltenen Halbschranken. (T6) TE OGH 1980-11-13 7 Ob 720/80 Ähnlich TE OGH 1981-11-26 7 Ob 725/81 Ähnlich; Beis wie T6 TE OGH 1983-03-15 5 Ob 667/82 Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung zum Versperren der Tore des betrieblich benutzten Innenhofes außerhalb der Betriebszeiten durch den Durchfahrtsberechtigten ist berechtigt. (T7) Veröff: SZ 56/46 TE OGH 1988-11-10 7 Ob 681/88 Ähnlich; Beisatz: Die mit dem Öffnen und Schließen eines solchen Tores auf dem Servitutsweg verbundenen Unbequemlichkeiten sind dem Berechtigten zuzumuten. (T8) Veröff: ZVR 1990/5 S 29 TE OGH 1996-10-30 3 Ob 2338/96m Vgl; Beisatz: Auch die Errichtung eines selbst unversperrten Tores ist an Natur und Zweck der eingeräumten Dienstbarkeit zu messen, das heißt auch hier jedenfalls eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des belastenden Eigentümers und denen des Dienstbarkeitsberechtigten vorzunehmen ist. (T9) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 3/01v Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Kette oder sonstige Abschrankung. (T10) TE OGH 2017-01-24 10 Ob 83/16b Auch; Beisatz: Hier: Absperrung des Dienstbarkeitswegs durch eine versperrte Kette auch bei Ausfolgung von Schlüsseln an den Dienstbarkeitsberechtigten unzulässig. (T11) TE OGH 2017-10-24 4 Ob 174/17t Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dies gilt analog auch im Anwendungsbereich des § 47a EisbG (Abschrankung eines nicht‑öffentlichen Eisenbahnübergangs ohne Zustimmung des Wegeberechtigten). (T12)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dies gilt analog auch im Anwendungsbereich des Paragraph 47 a, EisbG (Abschrankung eines nicht‑öffentlichen Eisenbahnübergangs ohne Zustimmung des Wegeberechtigten). (T12) Veröff: SZ 2017/120 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011744
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