OGH Rechtssatz RS0018326 (1Ob162/58)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018326 Entscheidungsdatum02.04.1958 Geschäftszahl1Ob162/58; 1Ob286/71; 3Ob654/80; 7Ob505/81; 1Ob630/81; 3Ob640/82; 7Ob676/84; 1Ob12/15v NormABGB §918 IVa; ABGB §1062; ABGB §1419ABGB §918 römisch vier a; ABGB §1062; ABGB §1419 RechtssatzDie Erklärung des Rücktrittes vom Vertrage beinhaltet eine Annahmeverweigerung.
EntscheidungstexteTE OGH 1958-04-02 1 Ob 162/58 Veröff: EvBl 1958/228 S 382 = HS 1696 TE OGH 1971-12-09 1 Ob 286/71 Veröff: JBl 1972,367 TE OGH 1981-03-11 3 Ob 654/80 Beisatz: Damit erübrigt sich seitens des Verkäufers eine tatsächliche Anbietung der Lieferung, es genügt vielmehr eine wörtliche Anbietung. Erklärt der Verkäufer, er sei nicht in der Lage, die Bestellung des Käufers zu stornieren, kann das Stillschweigen des Käufers auf dieses Schreiben nicht als Zustimmung gewertet werden; hiezu hätte es einer ausdrücklichen Erklärung der Beklagten, den Vertrag doch erfüllen zu wollen, zumindest aber eines entsprechenden konkludenten Verhaltens, wie etwa der Übersendung der für die Krediteinreichung notwendigen Unterlagen, bedurft. (T1) TE OGH 1981-03-19 7 Ob 505/81 Beis wie T1 nur: Damit erübrigt sich seitens des Verkäufers eine tatsächliche Anbietung der Lieferung, es genügt vielmehr eine wörtliche Anbietung. (T2) TE OGH 1981-07-15 1 Ob 630/81 Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 54/112 TE OGH 1982-12-15 3 Ob 640/82 Auch TE OGH 1984-11-08 7 Ob 676/84 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 12/15v Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018326