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{'item': '6Ob72/58; 6Ob324/58; 6Ob159/59; 6Ob147/60; 6Ob217/60; 6Ob361/60; 6Ob184/62; 6Ob30/63; 8Ob182/66; 6Ob209/66; 6Ob258/68; 2Ob227/69; 7Ob40/70;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038178 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl6Ob72/58; 6Ob324/58; 6Ob159/59; 6Ob147/60; 6Ob217/60; 6Ob361/60; 6Ob184/62; 6Ob30/63; 8Ob182/66; 6Ob209/66; 6Ob258/68; 2Ob227/69; 7Ob40/70; 1Ob58/72; 1Ob108/73; 6Ob164/73; 8Ob259/74; 2Ob108/74; 1Ob537/77; 6Ob620/77; 5Ob707/78; 1Ob566/79; 6Ob666/80; 8Ob530/81; 8Ob103/83; 7Ob666/84; 1Ob694/85; 2Ob516/91; 6Ob630/94 (6Ob1653/94); 1Ob503/96; 3Ob2004/96v; 2Ob2288/96a; 2Ob41/94; 1Ob2374/96s; 6Ob98/00f; 7Ob259/03v; 7Ob200/05w; 2Ob212/08b; 6Ob108/07m; 2Ob222/09z; 2Ob13/10s; 3Ob196/13i; 7Ob143/13z; 1Ob155/14x; 3Ob138/14m; 3Ob234/14d; 7Ob68/15y; 7Ob164/15s; 8Ob46/17y; 2Ob206/16g; 3Ob183/25w NormABGB §879 BIIc ABGB §1295 Ia6 ABGB §1444 De RechtssatzVereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, dass der Schaden aus einer nicht voraussehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. EntscheidungstexteTE OGH 1958-04-11 6 Ob 72/58 Veröff: SZ 31/57 TE OGH 1958-12-17 6 Ob 324/58 TE OGH 1959-06-10 6 Ob 159/59 Beisatz: Freizeichnungsklausel (T1) TE OGH 1960-11-23 6 Ob 147/60 Beisatz: Ein Verzicht auf die Gewährleistung ist jedoch gemäß § 929 ABGB grundsätzlich möglich und daher auch die Vereinbarung einer Einschränkung der Gewährleistungsanspruches. (T2)Beisatz: Ein Verzicht auf die Gewährleistung ist jedoch gemäß Paragraph 929, ABGB grundsätzlich möglich und daher auch die Vereinbarung einer Einschränkung der Gewährleistungsanspruches. (T2) Veröff: EvBl 1961/95 S 151 TE OGH 1960-12-14 6 Ob 217/60 TE OGH 1961-03-01 6 Ob 361/60 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 72/58 TE OGH 1962-09-05 6 Ob 184/62 TE OGH 1963-03-13 6 Ob 30/63 Beisatz: Schaden erfolge Überschreitung des Liefertermins - typischer Schaden. (T3) TE OGH 1966-07-12 8 Ob 182/66 Veröff: QuHGZ 1966/12 S 33 = JBl 1967,369 TE OGH 1966-12-30 6 Ob 209/66 TE OGH 1968-10-09 6 Ob 258/68 nur: Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. (T4) Veröff: SZ 41/131 = EvBl 1969/98 S 156 TE OGH 1969-10-02 2 Ob 227/69 Beisatz: Ausschluss zulässig bei Nichtbeachtung der Fahrbahn, die weder unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt noch besonders lange dauert. (T5) TE OGH 1970-04-08 7 Ob 40/70 Veröff: SZ 41/69 = EvBl 1970/312 S 547 TE OGH 1972-04-05 1 Ob 58/72 nur: Vereinbarung über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. (T6) TE OGH 1973-07-04 1 Ob 108/73 Auch; Beis wie T2 Veröff: SZ 46/69 TE OGH 1973-09-13 6 Ob 164/73 nur T6; Beisatz: § 1167 ABGB sittenwidrig, nur durch Vertrag den Minderungsanspruch des Bestellers für unbehebbare Mängel auszuschließen. (T7)nur T6; Beisatz: Paragraph 1167, ABGB sittenwidrig, nur durch Vertrag den Minderungsanspruch des Bestellers für unbehebbare Mängel auszuschließen. (T7) TE OGH 1975-02-26 8 Ob 259/74 nur T6; Beisatz: Spalttarif (T8) Veröff: SZ 48/22 = EvBl 1975/134 S 265 = ZVR 1975/113 S 176 = RZ 1975/45 S 89 = JBl 1975,421 = VersR 1975,723 = VJ 1975,14 TE OGH 1975-06-13 2 Ob 108/74 nur T4; Beisatz: Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit - § 63 lit a AÖSp. (T9) nur T4; Beisatz: Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit - Paragraph 63, Litera a, AÖSp. (T9) Veröff: SZ 48/67 TE OGH 1977-04-27 1 Ob 537/77 nur T6 TE OGH 1977-06-30 6 Ob 620/77 Auch; nur T4; Beisatz: Bürgschaft für ausfallende zedierte Forderungen. (T10) Veröff: HS X/XI/9 TE OGH 1978-11-28 5 Ob 707/78 Vgl; Beisatz: Verzicht auf Mangelfolgeschäden ist voraussehbar und kalkulierbar. Dieser Verzicht gilt im Zweifel auch für Dritte, die sich mangels einer solchen Vereinbarung auf eine vertragliche Schutzwirkung zu ihren Gunsten berufen könnten, und zwar auch dann, wenn sie darauf vertraut haben, dass zwischen den Vertragsparteien kein Haftungsausschluss vereinbart wurde. (T11) Veröff: SZ 51/169 TE OGH 1979-03-30 1 Ob 566/79 nur T4; nur T6; Veröff: SZ 52/57 = EvBl 1979/221 S 578 TE OGH 1980-11-26 6 Ob 666/80 Vgl auch; nur T6; Beisatz: Bankbedingungen (T12) TE OGH 1981-12-03 8 Ob 530/81 nur T6; nur T4; Beisatz: Haftungsausschluss in Reitschule. (T13) Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236 TE OGH 1984-01-19 8 Ob 103/83 Auch; Beisatz: Hier: Haftungsausschluss für Benützung eines Fahrzeugtestgeländes; wohl wurde die Gefährdung durch hohe Geschwindigkeiten geradezu in kauf genommen, doch durfte der Testfahrer bei Beachtung der ihm durch die Prüfgeländeordnung auferlegten Verpflichtungen damit rechnen, dass seine Testfahrt unbeeinträchtigt von anderen Fahrzeugen erfolgen werde. (T14) Veröff: ZVR 1984/318 S 338 TE OGH 1984-11-22 7 Ob 666/84 Auch; nur T6; Veröff: SZ 57/184 = EvBl 1985/98 S 495 = RdW 1984,73 = JBl 1986,168; hiezu kritisch Jabornegg JBl 1986,144 TE OGH 1986-01-15 1 Ob 694/85 nur T6 TE OGH 1991-03-13 2 Ob 516/91 nur T6; nur T4; Beis wie T13 Veröff: SZ 64/29 TE OGH 1994-12-21 6 Ob 630/94 Vgl auch TE OGH 1996-06-04 1 Ob 503/96 Auch; Veröff: SZ 69/134 TE OGH 1996-05-29 3 Ob 2004/96v Auch; nur T4; Veröff: SZ 69/127 TE OGH 1996-10-31 2 Ob 2288/96a Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftungsausschluss bei einem Eislaufplatz. (T15) TE OGH 1997-01-30 2 Ob 41/94 Auch; Beisatz: Hier: Bei einem Mountain-Bike-Marathon wurden die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen grob fahrlässig nicht eingehalten - der vereinbarte Haftungsausschluss ist daher unwirksam. (T16) TE OGH 1997-07-15 1 Ob 2374/96s Auch; Beisatz: Der Haftungsausschluss für künftige Schadenersatzforderungen ist bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte. (T17) Veröff: SZ 70/142 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 98/00f Auch; nur: Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. (T18) Beisatz: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden. (T19)Beisatz: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch Paragraph 879, ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden. (T19) TE OGH 2004-01-14 7 Ob 259/03v TE OGH 2005-09-28 7 Ob 200/05w Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T17 TE OGH, AUSL_EGMR 2009-01-22 2 Ob 212/08b Vgl; nur: Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, dass der Schaden aus einer nicht voraussehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. (T20) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 108/07m Vgl; Beisatz: Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden. (T21) TE OGH 2010-02-17 2 Ob 222/09z Vgl; nur T4; Beisatz: Ein sittenwidriger Haftungsausschluss liegt vor, wenn dadurch etwa nicht vorhersehbare und nicht kalkulierbare Schadenrisiken von der Haftung ausgeschlossen würden. (T22) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 13/10s Vgl auch; Beisatz: Der Haftungsverzicht eines Teilnehmers am Wettbewerb beschränkt sich im Zweifel auf typische Unfälle im Zuge eines Rennens, nicht aber auf grob fahrlässig verursachte rennfremde Einwirkungen. (T23) Beisatz: Hier: „Auto‑Crash‑Rennen“. (T24) TE OGH 2013-12-19 3 Ob 196/13i Auch; nur T4 TE OGH 2013-11-13 7 Ob 143/13z TE OGH 2014-09-18 1 Ob 155/14x Auch; nur T4; Beisatz: Darauf, ob die Parteien tatsächlich an einen solchen Schadenseintritt gedacht haben, kommt es nicht an. (T25) TE OGH 2014-10-22 3 Ob 138/14m Auch; Beisatz: Hier: Provisionsverzicht in einem Agenturvertrag eines Versicherungsvertreters. (T26); Veröff: SZ 2014/98 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 234/14d Auch; nur T18 TE OGH 2015-05-20 7 Ob 68/15y TE OGH 2015-10-16 7 Ob 164/15s TE OGH 2017-10-25 8 Ob 46/17y Auch; Beis wie T17; Beis wie T25 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g nur T18; Beis wie T17; Beisatz: Die in der Ö-Norm B2110 (nunmehr in Punkt 12.3.1) enthaltene Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit ist insoweit wirksam, als dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (ähnlich bereits 8 Ob 46/17y; im Ergebnis auch 1 Ob 127/17h). (T27) TE OGH 2025-11-26 3 Ob 183/25w Beisatz: Ein Ausschluss der Haftung für schlichte grobe Fahrlässigkeit zwischen zwei Unternehmen ist hingegen grundsätzlich wirksam. Die konkrete Beurteilung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. (T28) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.