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{'item': '5Ob13/58; 2Ob607/83; 2Ob597/84; 7Ob518/87; 6Ob157/16f; 6Ob127/17w; 6Ob28/18p; 6Ob96/23w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061907 Entscheidungsdatum20.12.2023 Geschäftszahl5Ob13/58; 2Ob607/83; 2Ob597/84; 7Ob518/87; 6Ob157/16f; 6Ob127/17w; 6Ob28/18p; 6Ob96/23w NormABGB §1216e Abs3 HGB §155 HGB §156 RechtssatzBesteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen. Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten. Finden sich die Abwickler auch auf Grund des im Prozesse der Gesellschafter ergangenen Urteiles zur Verteilung nicht bereit, dann steht den Gesellschaftern eine Klage zu. EntscheidungstexteTE OGH 1958-04-16 5 Ob 13/58 Veröff: SZ 31/62 = JBl 1958,627 TE OGH 1984-01-17 2 Ob 607/83 Auch; Beisatz: Feststellungsklage über das wirksame Zustandekommen einer Vereinbarung, die Voraussetzung für Abgabe der Aufsandungserklärung ist. (T1) Veröff: HS XIV/XV/26 TE OGH 1984-10-30 2 Ob 597/84 nur: Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen. Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten. (T2) TE OGH 1987-02-12 7 Ob 518/87 Auch; Veröff: SZ 60/22 = EvBl 1987/200 S 755 = NZ 1987,320 = GesRZ 1989,40 = WBl 1987,343 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 157/16f Vgl; Beisatz: Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB dann erlischt, wenn das Verfahren nach § 155 Abs 3 HGB (= § 155 Abs 3 UGB) nicht eingehalten wurde. (T3)Vgl; Beisatz: Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Ausgleichsanspruch nach Artikel 7, Nr 19 EVHGB dann erlischt, wenn das Verfahren nach Paragraph 155, Absatz 3, HGB (= Paragraph 155, Absatz 3, UGB) nicht eingehalten wurde. (T3) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 127/17w Vgl; Beisatz: Die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern hat mittels Feststellungsklage zu erfolgen. (T4) Veröff: SZ 2017/90 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 28/18p Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Gegenstand des Streits kann jede Meinungsverschieden­heit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung sein. (T5); Beisatz: Die Schlussverteilung und ein allfälliger Ausgleich nach § 155 Abs 4 UGB sind grundsätzlich erst nach Abschluss der Liquidationsmaß­nahmen vorzunehmen. (T6)Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Gegenstand des Streits kann jede Meinungsverschieden­heit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung sein. (T5); Beisatz: Die Schlussverteilung und ein allfälliger Ausgleich nach Paragraph 155, Absatz 4, UGB sind grundsätzlich erst nach Abschluss der Liquidationsmaß­nahmen vorzunehmen. (T6) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 96/23w vgl; Beisatz nur wie T6 Beisatz: An die Verwertungsphase schließt die Aufteilungsphase an, die der Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter dient. (T7) Beisatz: Im Allgemeinen trägt der Gesellschafter, der die Forderung ablehnen will, die Beweislast dafür, dass die Einziehung für den Abwicklungszweck nicht erforderlich ist. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0061907

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.