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{'item': ['1Ob134/58', '4Ob327/59', '4Ob339/61', '4Ob352/61', '4Ob329/74', '4Ob362/74 (4Ob363/74)', '4Ob341/77', '4Ob364/77', '4Ob365/81', '4Ob57/88',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078070 Entscheidungsdatum23.04.1958 Geschäftszahl1Ob134/58; 4Ob327/59; 4Ob339/61; 4Ob352/61; 4Ob329/74; 4Ob362/74 (4Ob363/74); 4Ob341/77; 4Ob364/77; 4Ob365/81; 4Ob57/88; 4Ob11/09k; 4Ob217/10f; 4Ob201/13g NormUWG §1 D1c; UWG §2 C2c RechtssatzDie "Superlativwerbung" "X-Kaffee ist doch der beste" ist in erster Linie nach § 2 UWG zu beurteilen. Irreführend im Sinne dieser Gesetzesstelle wird sie aber nur selten wirken; überall dort, wo durch den Zusammenhang klar zutage tritt, daß es sich um eine "subjektive Werbung" - also nicht um eine objektive Tatsachenbehauptung handelt, wird niemand den Superlativ wörtlich auffassen. Was in einem solchen Falle übrig bleibt, ist lediglich die Behauptung erstklassiger Qualität. Ist ihr nach der Gesamtwirkung der Werbung keine objektive Tatsachenbehauptung zu entnehmen, so ist in ihr - wie bei der vergleichenden Werbung überhaupt - ein Verstoß gegen § 1 UWG nur zu erblicken, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen der Mitbewerber enthält (SZ 24/79).Die "Superlativwerbung" "X-Kaffee ist doch der beste" ist in erster Linie nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen. Irreführend im Sinne dieser Gesetzesstelle wird sie aber nur selten wirken; überall dort, wo durch den Zusammenhang klar zutage tritt, daß es sich um eine "subjektive Werbung" - also nicht um eine objektive Tatsachenbehauptung handelt, wird niemand den Superlativ wörtlich auffassen. Was in einem solchen Falle übrig bleibt, ist lediglich die Behauptung erstklassiger Qualität. Ist ihr nach der Gesamtwirkung der Werbung keine objektive Tatsachenbehauptung zu entnehmen, so ist in ihr - wie bei der vergleichenden Werbung überhaupt - ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nur zu erblicken, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen der Mitbewerber enthält (SZ 24/79). EntscheidungstexteTE OGH 1958-04-23 1 Ob 134/58 Veröff: SZ 31/64 = ÖBl 1958,60 TE OGH 1959-11-17 4 Ob 327/59 Ähnlich; Beisatz: Kneissl-Ski (T1) TE OGH 1961-10-10 4 Ob 339/61 TE OGH 1961-10-17 4 Ob 352/61 TE OGH 1974-09-24 4 Ob 329/74 nur: Ist ihr nach der Gesamtwirkung der Werbung keine objektive Tatsachenbehauptung zu entnehmen, so ist in ihr - wie bei der vergleichenden Werbung überhaupt - ein Verstoß gegen § 1 UWG nur zu erblicken, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen der Mitbewerber enthält. (T2) Beisatz: Kosmetik-Klub International (T3) Veröff: ÖBl 1975,57nur: Ist ihr nach der Gesamtwirkung der Werbung keine objektive Tatsachenbehauptung zu entnehmen, so ist in ihr - wie bei der vergleichenden Werbung überhaupt - ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nur zu erblicken, wenn sie einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse oder Leistungen der Mitbewerber enthält. (T2) Beisatz: Kosmetik-Klub International (T3) Veröff: ÖBl 1975,57 TE OGH 1975-01-14 4 Ob 362/74 Beisatz: Wir sind besser als die anderen. (T4) Veröff: ÖBl 1975,146 TE OGH 1977-05-03 4 Ob 341/77 Beisatz: Jacobs Monarch (T5) Veröff: ÖBl 1977,166 TE OGH 1977-09-13 4 Ob 364/77 Auch; nur T2; Beisatz: Fliesen aus aller Welt: Billiger als in aller Welt. (T6) Veröff: ÖBl 1978,31 TE OGH 1981-06-02 4 Ob 365/81 Beisatz: Gösser - Österreichs bestes Bier. (T7) Veröff: ÖBl 1981,119 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 57/88 Auch; Beisatz: Der beste Suppenwürfel (T8) Veröff: ern 1989,105 TE OGH 2009-03-24 4 Ob 11/09k Vgl auch; Beisatz: Hier: „Österreichs beliebtester Hagebutten- (bzw Apfel-)tee". (T9) TE OGH 2010-12-15 4 Ob 217/10f Vgl auch; Beisatz: Unüberprüfbare Meinungsäußerung ist danach in der Regel die Bewertung des Geschmacks von Lebensmitteln. (T10); Beisatz: Hier: „das beste Service“. (T11) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 201/13g Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Unüberprüfbare Meinungsäußerung ist in der Regel die Bewertung des Geschmacks von Lebensmitteln oder der inhaltlichen Qualität eines Mediums. (T12) Beisatz: Hier: „Revolution im Fenster‑Design“; „Lichtjahre vom klassischen Fenster entfernt“. (T13)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.