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Europaius

6Ob75/58

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.04.1958 Geschäftszahl6Ob75/58; 5Ob64/62; 7Ob292/62; 7Ob653/76 NormABGB §1222;

RechtssatzFür die Frage, ob eine Tochter den Heiratsanspruch unbedingt nach dem ersten Fall des § 1222 ABGB verwirkt hat, kommt es nicht unbedingt darauf an, ob sie dem Dotierungspflichtigen Zeit und Ort der Heirat mitgeteilt hat. Wesentlich ist, ob von einer Verheimlichung der Ehe gesprochen werden muß. Das Schwergewicht liegt dabei darauf, daß die Tochter besorgt, der Dotierungspflichtige werde mit der Eheschließung überhaupt oder wenigstens nicht mit dem Ehepartner einverstanden sein. Wenn der Dotierungspflichtige weder gegen die ihm mitgeteilte Verehelichungsabsicht noch gegen die Person des Bräutigams Einwendungen erhebt oder wenn er sonst ausdrücklich oder konkludent seine Uninteressiertheit an den Einzelheiten der Eheschließung bekundet, kann von einer Verwirkung des Anspruches keine Rede sein.Für die Frage, ob eine Tochter den Heiratsanspruch unbedingt nach dem ersten Fall des Paragraph 1222, ABGB verwirkt hat, kommt es nicht unbedingt darauf an, ob sie dem Dotierungspflichtigen Zeit und Ort der Heirat mitgeteilt hat.

Wesentlich ist, ob von einer Verheimlichung der Ehe gesprochen werden muß. Das Schwergewicht liegt dabei darauf, daß die Tochter besorgt, der Dotierungspflichtige werde mit der Eheschließung überhaupt oder wenigstens nicht mit dem Ehepartner einverstanden sein. Wenn der Dotierungspflichtige weder gegen die ihm mitgeteilte Verehelichungsabsicht noch gegen die Person des Bräutigams Einwendungen erhebt oder wenn er sonst ausdrücklich oder konkludent seine Uninteressiertheit an den Einzelheiten der Eheschließung bekundet, kann von einer Verwirkung des Anspruches keine Rede sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1958/04/23 6 Ob 75/58 TE OGH 1962/03/22 5 Ob 64/62 Veröff: EvBl 1962/437 S 550 = JBl 1963,153 TE OGH 1962/10/03 7 Ob 292/62 TE OGH 1976/11/04 7 Ob 653/76 Veröff: NZ 1980,40 RechtssatznummerRS0022253

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.