RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028711 Entscheidungsdatum13.12.2023 Geschäftszahl4Ob11/58; 4Ob67/67; 4Ob86/75; 4Ob75/77; 4Ob124/79; 4Ob66/82; 4Ob165/82; 4Ob139/82; 4Ob46/84; 9ObA150/87; 9ObA182/87; 9ObA172/87; 9ObA259/88; 9ObA315/90; 9ObA110/91; 9ObA30/92; 9ObA173/92; 9ObA166/93; 9ObA257/98d; 9ObA271/01w; 9ObA124/11t; 9ObA56/23k; 8ObA77/23s NormABGB §1158 IVABGB §1158 römisch vier ABGB §1162 IIABGB §1162 römisch zwei AngG §20 Abs1 VIAngG §20 Abs1 römisch sechs AngG §27 A RechtssatzEine falsche Auflösungserklärung kann nur sofort oder mit Zustimmung des durch die Auflösung Betroffenen widerrufen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1958-04-29 4 Ob 11/58 Veröff: Arb 6866 = SozM IA/d,330 TE OGH 1967-10-31 4 Ob 67/67 Veröff: Arb 8470 = JBl 1968,484 (mit ablehnender Kritik von Spielbüchler) = SozM IA/d,793 = ZAS 1969/9 S 62 (mit ablehnender Kritik von Steininger) TE OGH 1976-01-13 4 Ob 86/75 Beisatz: Entlassung (T1) TE OGH 1977-05-17 4 Ob 75/77 TE OGH 1979-12-18 4 Ob 124/79 Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky) TE OGH 1982-06-15 4 Ob 66/82 Beisatz: Darin liegt allerdings keine rückwirkende Aufhebung der bereits wirksam gewesenen einseitigen Auflösungserklärung, sondern die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses, dessen Inhalt allerdings wegen der den Parteien zustehenden Gestaltungsfreiheit darin besteht, ihre Rechtsbeziehungen so zu regeln, als ob die einseitige Auflösungserklärung nie ausgesprochen worden wäre. Hiebei ist gleichgültig, ob die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses durch denselben oder durch einen anderen alleinvertretungsbefugten Gesellschafter erfolgt. (T2) Veröff: GesRZ 1982,313 = Arb 10142 = DRdA 1984,460 (Schauer) TE OGH 1982-11-09 4 Ob 165/82 Veröff: Arb 10155 = JBl 1983,559 TE OGH 1982-12-14 4 Ob 139/82 Beis wie T2 nur: Darin liegt allerdings keine rückwirkende Aufhebung der bereits wirksam gewesenen einseitigen Auflösungserklärung, sondern die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses, dessen Inhalt allerdings wegen der den Parteien zustehenden Gestaltungsfreiheit darin besteht, ihre Rechtsbeziehungen so zu regeln, als ob die einseitige Auflösungserklärung nie ausgesprochen worden wäre. (T3) Veröff: Arb 10209 TE OGH 1984-06-26 4 Ob 46/84 Beis wie T3; Veröff: RdW 1984,317 = DRdA 1986,420 (Kerschner) TE OGH 1987-11-04 9 ObA 150/87 Beisatz: Daher ist das Überbringen einer Krankmeldung am Tag nach der Austrittserklärung nicht mehr relevant. (T4) Beisatz: § 48 ASGG. (T5)Beisatz: Daher ist das Überbringen einer Krankmeldung am Tag nach der Austrittserklärung nicht mehr relevant. (T4) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1987-12-02 9 ObA 182/87 Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: RdW 1988,326 TE OGH 1988-01-13 9 ObA 172/87 Beisatz: Als rechtzeitig könnte aber nur ein unmittelbar auf den Zugang der Auflösungserklärung folgender Widerruf angesehen werden, etwa die Rücknahme einer mündlich abgegebenen Auflösungserklärung noch vor Beendigung des Gespräches; ein dem Arbeitnehmer erst mehrere Tage nach Zugang der Auflösungserklärung übermittelter Widerruf der Entlassung erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. (T6) TE OGH 1988-11-16 9 ObA 259/88 Auch TE OGH 1991-01-16 9 ObA 315/90 Beis wie T1; Veröff: SZ 64/5 TE OGH 1991-06-19 9 ObA 110/91 TE OGH 1992-02-26 9 ObA 30/92 Beisatz: Widerspricht etwa der Erklärungsempfänger der Entlassung und gibt er zu erkennen, daß er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann ist ein Widerruf der Entlassung kein einseitiger contrarius actus mehr; der die Entlassungserklärung "widerrufende" Vertragspartner erklärt sich vielmehr damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis, dem Wunsch des anderen entsprechend, weiterhin fortzusetzen. In einem solchen Fall wird aber entgegen vereinzelt gebliebener Judikatur (Arb 10142 = DRdA 1984/21 <Schauer>) kein neues Rechtsverhältnis begründet, sondern das Arbeitsverhältnis wieder in Funktion gesetzt, also so fortgesetzt, als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte. (T7) Veröff: Arb 11014 = SZ 65/30 TE OGH 1992-09-02 9 ObA 173/92 Beis wie T5 TE OGH 1993-07-08 9 ObA 166/93 Beis wie T5 TE OGH 1998-12-23 9 ObA 257/98d Auch TE OGH 2002-03-27 9 ObA 271/01w Beis wie T1 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 124/11t Beisatz: Ob eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. (T8)Beisatz: Ob eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. (T8) TE OGH 2023-10-18 9 ObA 56/23k vgl; Beisatz: Ob eine unbedingte oder unter einer Bedingung stehende Rücknahme einer Entlassungserklärung vorliegt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T9) TE OGH 2023-12-13 8 ObA 77/23s Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028711
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