RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029978 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl4Ob45/58; 4Ob7/69; 9ObA145/90; 9ObA32/92 (9ObA1002/92); 9ObA185/99t; 8ObA217/00w; 8ObA315/00g; 8ObA217/02y; 8ObA16/05v; 9ObA164/08w; 8ObA6/21x; 9ObA17/22y; 8ObA56/21z; 9ObA28/23t NormABGB §1163 AngG §18 AngG §39 AÜG §6 RechtssatzZum Inhalt des Dienstzeugnisses. EntscheidungstexteTE OGH 1958-04-29 4 Ob 45/58 Veröff: Arb 6868 = SozM IA/d,331 TE OGH 1969-02-11 4 Ob 7/69 Beisatz: "Geschäftsführer" ist keine Sammelbezeichnung für eine Summe von Tätigkeiten, sondern nur ein Rechtsbegriff, der das Verhältnis des Handelnden zum Geschäftsherrn bezeichnet. Der Dienstnehmer kann daher nicht verlangen, daß er im Dienstzeugnis als Geschäftsführer schlechthin bezeichnet wird. "Werkstättenleiter" ist hingegen ein Begriff, der dem Tatsächlichen angehört. (T1) Veröff: SozM IA/d,879 = Arb 8597 = EvBl 1969/308 S 467 = ZAS 1969,218 (mit Anmerkung von Spielbüchler) TE OGH 1990-06-27 9 ObA 145/90 Veröff: Arb 10873 TE OGH 1992-02-12 9 ObA 32/92 Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen. (T2) TE OGH 1999-09-29 9 ObA 185/99t Beisatz: Es besteht nur ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis im Sinne des § 630 BGB über Werturteile des Arbeitgebers über Leistung und Führung im Dienst besteht nicht. (T3)Beisatz: Es besteht nur ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis im Sinne des Paragraph 630, BGB über Werturteile des Arbeitgebers über Leistung und Führung im Dienst besteht nicht. (T3) TE OGH 2001-03-08 8 ObA 217/00w Beis wie T3; Veröff:SZ 74/42 TE OGH 2001-06-11 8 ObA 315/00g Beis wie T3 nur: Es besteht nur ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung. (T4) Beisatz: Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. (T5) TE OGH 2003-04-24 8 ObA 217/02y Beisatz: Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. Nicht erfasst werden kann aber vom Begriff der "Art" der Tätigkeit eine Beschreibung, die nach Jahr, Auftragsnummer, Aufgabe der jeweiligen Tätigkeit, Flugzeugtype und Stundenanzahl die einzelnen Inhalte der Tätigkeit des Arbeitnehmers auflistet. (T6) Beisatz: Wurden vom Arbeitnehmer für seinen Arbeitsplatz (hier als Flugzeugwart) detaillierte Nachweise über die bisherige Tätigkeit benötigt, ist der Arbeitgeber zur Ausstellung dieser Nachweise verpflichtet. Bei Arbeitskräfteüberlassung trifft diese Pflicht vor allem den Überlasser, der allenfalls für die Ausstellung durch den Beschäftigten zu sorgen hat. (T7) TE OGH 2005-06-30 8 ObA 16/05v Beis wie T5; Beisatz: Eine Grundlage für die Ausstellung von detaillierten Bestätigungen über die Art der Tätigkeit kann in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsschutz liegen. (T8) Beisatz: Hier: Dienstzeugnis eines Rechtsanwaltsanwärters, bei dem bereits im Zuge der Anstellung der Einsatz in bestimmten Fachbereichen besprochen wurde. (T9) TE OGH 2008-12-17 9 ObA 164/08w Beis wie T3; Beisatz: Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. (T10) Beisatz: Die Ausstellung eines den tatsächlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht entsprechenden „Gefälligkeitszeugnisses" verstößt gegen die Wahrheitspflicht und ist daher unzulässig. (T11) Beisatz: Das Versehen des Dienstzeugnisses mit „Geheimcodes", die potenzielle Dienstgeber über (tatsächliche oder vermeintliche) Unzulänglichkeiten des Dienstnehmers informieren sollen, ist unzulässig. (T12) TE OGH 2021-12-17 8 ObA 6/21x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-03-24 9 ObA 17/22y Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 56/21z Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2023-05-31 9 ObA 28/23t vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Ob der Inhalt eines konkreten Dienstzeugnisses den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029978
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