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{'item': ['3Ob159/58', '6Ob195/64', '4Ob333/73', '6Ob539/77', '4Ob379/77', '4Ob306/78', '2Ob549/78', '3Ob636/78', '4Ob396/78', '4Ob303/79', '4Ob310/79

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005834 Entscheidungsdatum07.05.1958 Geschäftszahl3Ob159/58; 6Ob195/64; 4Ob333/73; 6Ob539/77; 4Ob379/77; 4Ob306/78; 2Ob549/78; 3Ob636/78; 4Ob396/78; 4Ob303/79

§390

Abs3 V;

§396

EO §390 Abs2 römisch fünf;

§390

Abs3 römisch fünf;

§396Rechtssatz

Die in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird durch Zustellung des Verbotes an den Antragsgegner bereits vollzogen. Die Frist des § 396

wird daher überhaupt nicht in Lauf gesetzt. Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. In diesem Falle wird die Frist des § 396

in Lauf gesetzt und der Sicherheitserlag muss innerhalb der Monatsfrist erfolgen.Die in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird durch Zustellung des Verbotes an den Antragsgegner bereits vollzogen. Die Frist des Paragraph 396,

wird daher überhaupt nicht in Lauf gesetzt. Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. In diesem Falle wird die Frist des Paragraph 396,

in Lauf gesetzt und der Sicherheitserlag muss innerhalb der Monatsfrist erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1958-05-07 3 Ob 159/58 Veröff: EvBl 1958/260 S 434 TE OGH 1964-06-24 6 Ob 195/64 TE OGH 1973-10-30 4 Ob 333/73 Veröff: ÖBl 1974,63 (Kallinger) TE OGH 1977-03-24 6 Ob 539/77 nur: Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. In diesem Falle wird die Frist des § 396

in Lauf gesetzt und der Sicherheitserlag muß innerhalb der Monatsfrist erfolgen. (T1)nur: Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. In diesem Falle wird die Frist des Paragraph 396,

in Lauf gesetzt und der Sicherheitserlag muß innerhalb der Monatsfrist erfolgen. (T1) TE OGH 1977-09-13 4 Ob 379/77 Auch; nur T1 TE OGH 1978-02-07 4 Ob 306/78 nur T1; Veröff: JBl 1979,38 TE OGH 1978-08-23 2 Ob 549/78 Auch TE OGH 1978-09-19 3 Ob 636/78 nur T1 TE OGH 1978-11-28 4 Ob 396/78 nur T1; Veröff: ÖBl 1978,49 TE OGH 1979-01-30 4 Ob 303/79 nur T1 TE OGH 1979-03-13 4 Ob 310/79 TE OGH 1981-01-28 6 Ob 504/81 nur T1; Beisatz: Gebote und Verbote werden, wenn die Vollziehung von einer durch die gefährdete Partei zu bewirkenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde, erst mit dem Erlag wirksam. (T2) TE OGH 1981-04-28 4 Ob 313/81 nur: Die in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird durch Zustellung des Verbotes an den Antragsgegner bereits vollzogen. (T3) Veröff: ÖBl 1981,163 TE OGH 1981-10-27 5 Ob 724/81 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1982-04-21 6 Ob 573/82 Beis wie T2 TE OGH 1982-05-05 6 Ob 621/82 nur T1 TE OGH 1982-11-09 4 Ob 367/82 nur T3; Beisatz: Eine später getroffenen Anordnung des Erstgerichtes, dass die EV erst vollzogen wird, wenn die klagende Partei eine Sicherheit erlegt, kann die Frist des § 396

nicht mehr in Lauf setzen. (T4)nur T3; Beisatz: Eine später getroffenen Anordnung des Erstgerichtes, dass die EV erst vollzogen wird, wenn die klagende Partei eine Sicherheit erlegt, kann die Frist des Paragraph 396,

nicht mehr in Lauf setzen. (T4) TE OGH 1982-11-09 4 Ob 372/82 nur: Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. (T5) Veröff: ÖBl 1983,117 TE OGH 1982-12-01 6 Ob 806/82 nur T5 TE OGH 1987-05-05 4 Ob 321/87 nur T5; Veröff: ÖBl 1987,152 = IPRAX 1988,242 (Schlemmer S 252) TE OGH 1993-07-13 4 Ob 79/93 nur T5 TE OGH 1997-07-10 2 Ob 2195/96z Ähnlich TE OGH 2001-10-16 4 Ob 177/01k nur: Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. (T6) Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird und der Gegner der gefährdeten Partei noch vor Ablauf der - in der Folge ungenützt verstreichenden - Erlagsfrist ein Rechtsmittel einbringt. § 50 Abs 2 ZPO ist daher in einem solchen Fall nicht anzuwenden; die insoweit gegenteilige Entscheidung 4 Ob 79/93 = ÖBl 1993,265 wird nicht aufrechterhalten. (T7) Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird und der Gegner der gefährdeten Partei noch vor Ablauf der - in der Folge ungenützt verstreichenden - Erlagsfrist ein Rechtsmittel einbringt. Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist daher in einem solchen Fall nicht anzuwenden; die insoweit gegenteilige Entscheidung 4 Ob 79/93 = ÖBl 1993,265 wird nicht aufrechterhalten. (T7) Beisatz: Damit fehlt einem Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei vor Erlag der Sicherheit in jedem Fall die Beschwer, so dass das Rekursgericht die Rechtsmittel der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. (T8) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 120/08p nur T5; Beis wie T7 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 73/13a Auch; nur T5; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung. (T9) TE OGH 2014-01-22 3 Ob 245/13w Vgl aber; Beis wie T9; Beisatz: Gegenteilig zu T7 und T8. (T10) Beisatz: Die Rechtsposition der betreibenden Partei wird schon allein dadurch beeinträchtigt, dass das Exekutionsgericht nun ‑ entgegen der Exekutionsbewilligung ‑ in der Fortführung der Exekution eingeschränkt ist. Auch das Prinzip der Waffengleichheit gebietet es, dass den betreibenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Gefährdung darzulegen und gegebenenfalls im Rechtsmittelweg durchsetzen zu können, dass eine Aufschiebung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt unterbleibt. Die bisherige Rechtsprechung, wonach es dem betreibenden Gläubiger bis zum Erlag der angeordneten Sicherheitsleistung an einer Beschwer zur Bekämpfung der Aufschiebung fehle, kann nicht aufrechterhalten werden; im Fall einer Zustellung einer die Aufschiebung anordnenden Entscheidung ist der betreibende Gläubiger berechtigt (und auch verpflichtet), diese Entscheidung innerhalb der durch die Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist anzufechten. (T11) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 95/15d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005834

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.