;
Abs1;
Abs3 Z3 E3;
Z7 II7; Rechtssatz§ 296
bestimmt den bei Pfändung von Forderungen aus Einlagebüchern allein zulässigen Weg. Eine Exekution auf die Einlage losgelöst von dem Einlagebuch ist dem Gesetze fremd. Auch die Erwirkung eines Drittverbotes hinsichtlich einer Spareinlage ist ausgeschlossen. Eine Befriedigung aus einer Einlage kann der betreibende Gläubiger nicht verlangen, wenn das Einlagebuch nicht vorhanden ist.Paragraph 296,
bestimmt den bei Pfändung von Forderungen aus Einlagebüchern allein zulässigen Weg. Eine Exekution auf die Einlage losgelöst von dem Einlagebuch ist dem Gesetze fremd. Auch die Erwirkung eines Drittverbotes hinsichtlich einer Spareinlage ist ausgeschlossen. Eine Befriedigung aus einer Einlage kann der betreibende Gläubiger nicht verlangen, wenn das Einlagebuch nicht vorhanden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1958/05/22 5 Ob 157/58 EvBl 1958/369 S 633 TE OGH 1983/12/13 2 Ob 597/83 Auch; Beisatz: Kein Drittverbot hinsichtlich der Forderungen des Kunden aus den hinterlegten Wertpapieren, wohl aber hinsichtlich der Ansprüche gegen die Bank als Verwahrer von Wertpapieren. (T1) TE OGH 1986/02/12 3 Ob 133/85 nur: § 296
bestimmt den bei Pfändung von Forderungen aus Einlagebüchern allein zulässigen Weg. (T2) = EvBl 1986/140 S 558 nur: Paragraph 296,
bestimmt den bei Pfändung von Forderungen aus Einlagebüchern allein zulässigen Weg. (T2) = EvBl 1986/140 S 558 TE OGH 1987/07/07 2 Ob 563/87 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1988/11/30 3 Ob 145/88 Teilweise abweichend; Beisatz: Ist das Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach § 294
vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. Dabei kommt die Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nicht in Frage, wohl aber ist ein Verfügungsverbot im Sinne des § 294 Abs 1 letzter Satz
zu erlassen. (T3) = SZ 61/263 = BankArch 1989,524 (Maresch) = EvBl 1989/69 S 245 = RZ 1989/26,83 Teilweise abweichend; Beisatz: Ist das Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach Paragraph 294,
vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. Dabei kommt die Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nicht in Frage, wohl aber ist ein Verfügungsverbot im Sinne des Paragraph 294, Absatz eins, letzter Satz
zu erlassen. (T3) = SZ 61/263 = BankArch 1989,524 (Maresch) = EvBl 1989/69 S 245 = RZ 1989/26,83 TE OGH 2004/11/23 1 Ob 190/04d Auch; Beisatz: Als Sicherungsmittel für die in § 296
aufgezählten Papierforderungen käme die Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Urkunde in Betracht. (T4); Veröff: SZ 2004/164 Auch; Beisatz: Als Sicherungsmittel für die in Paragraph 296,
aufgezählten Papierforderungen käme die Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Urkunde in Betracht. (T4); Veröff: SZ 2004/164 RechtssatznummerRS0004069
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.