2Ob202/58
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.05.1958 Geschäftszahl2Ob202/58 NormZPO §427;
RechtssatzGelangt das Gericht bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit, auch wenn eine solche Prüfung nicht mehr vorzunehmen gewesen wäre (§ 261 Abs 6 ZPO) zu einem negativen Ergebnis und weist es demnach die Klage wegen (örtlicher) Unzuständigkeit zurück, dann ist der Beschluß nach Maßgabe des § 427 Abs 2 ZPO nur dem Kläger zuzustellen (vgl Judikat Nr 61 neu).Gelangt das Gericht bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit, auch wenn eine solche Prüfung nicht mehr vorzunehmen gewesen wäre (Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) zu einem negativen Ergebnis und weist es demnach die Klage wegen (örtlicher) Unzuständigkeit zurück, dann ist der Beschluß nach Maßgabe des Paragraph 427, Absatz 2, ZPO nur dem Kläger zuzustellen vergleiche Judikat Nr 61 neu).
EntscheidungstexteTE OGH 1958/05/28 2 Ob 202/58 RechtssatznummerRS0041455