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Europaius

2Ob24/58

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.06.1958 Geschäftszahl2Ob24/58; 6Ob646/80 NormFGG §132 ff;

GmbHG §51;

HGB §14;

UmwG 1954 §4;

UmwG 1954 §5;

RechtssatzVerweigert einer der Geschäftsführer einer GmbH die Unterfertigung einer gemäß § 51 GmbHG vorgeschriebenen Anmeldung, kann er im Zwangsverfahren (§§ 14 HGB, 132 ff FGG) durch Ordnungsstrafen dazu angehalten werden hiedurch wird die daneben bestehende Möglichkeit des Klageweges nicht ausgeschlossen. (Entgegen JBl 1917,418, wo nur der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt wurde!).Verweigert einer der Geschäftsführer einer GmbH die Unterfertigung einer gemäß Paragraph 51, GmbHG vorgeschriebenen Anmeldung, kann er im Zwangsverfahren (Paragraphen 14, HGB, 132 ff FGG) durch Ordnungsstrafen dazu angehalten werden hiedurch wird die daneben bestehende Möglichkeit des Klageweges nicht ausgeschlossen. (Entgegen JBl 1917,418, wo nur der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt wurde!).

EntscheidungstexteTE OGH 1958/06/04 2 Ob 24/58 Veröff: EvBl 1958/304 S 521 = NZ 1958,172 (dort falsch mit 2 Ob 42/58 zitiert) TE OGH 1980/06/25 6 Ob 646/80 Veröff: GesRZ 1981,118 RechtssatznummerRS0058987

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.