OGH Rechtssatz RS0026587 (6Ob127/58)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026587 Entscheidungsdatum04.06.1958 Geschäftszahl6Ob127/58; 1Ob243/71; 8Ob505/78; 4Ob544/90; 6Ob1731/95; 8ObA72/99t; 3Ob315/98i; 6Ob135/12i NormABGB §1295 Abs2 III; GmbHG §20 Abs2ABGB §1295 Abs2 römisch drei; GmbHG §20 Abs2 RechtssatzDa der Gesetzgeber die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außenhin ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis des Dritten von solchen Beschränkungen angeordnet hat, vermag sich die Gesellschaft zur Abwehr der Rechtswirkungen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrages nur in den Fällen einer absichtlichen Schadenszufügung seitens des Dritten durch arglistiges Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft (§ 1295 Abs 2 ABGB) auf intern erteilte Vollmachtsbeschränkungen zu berufen; dem Erfüllungsanspruch des Dritten aus Vertragsabschlüssen mit dem Geschäftsführer stünde dann die Einrede der Arglist entgegen.Da der Gesetzgeber die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außenhin ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis des Dritten von solchen Beschränkungen angeordnet hat, vermag sich die Gesellschaft zur Abwehr der Rechtswirkungen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrages nur in den Fällen einer absichtlichen Schadenszufügung seitens des Dritten durch arglistiges Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) auf intern erteilte Vollmachtsbeschränkungen zu berufen; dem Erfüllungsanspruch des Dritten aus Vertragsabschlüssen mit dem Geschäftsführer stünde dann die Einrede der Arglist entgegen.
EntscheidungstexteTE OGH 1958-06-04 6 Ob 127/58 Veröff: 1958/276 S 468 TE OGH 1971-09-16 1 Ob 243/71 Veröff: SZ 44/141 = EvBl 1972/88 S 156 TE OGH 1978-04-19 8 Ob 505/78 Veröff: GesRZ 1978,131 TE OGH 1990-09-25 4 Ob 544/90 Veröff: RdW 1991,76 TE OGH 1996-02-08 6 Ob 1731/95 Auch TE OGH 1999-08-12 8 ObA 72/99t Auch TE OGH 1999-11-24 3 Ob 315/98i TE OGH 2013-02-27 6 Ob 135/12i Vgl auch; Beisatz: Hier: Die (bislang) fehlende Zustimmung des Beirats der Privatstiftung zu den Verträgen zwischen Tochtergesellschaft und Ehemann hat auf die Gültigkeit dieser Verträge keinen Einfluss. (T1); Veröff: SZ 2013/24 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026587