OGH Rechtssatz RS0018731 (6Ob132/58 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018731 Entscheidungsdatum22.05.2024 Geschäftszahl6Ob132/58; 7Ob645/83; 1Ob609/90; 3Ob150/04m; 8Ob36/24p NormABGB §932 IIcABGB §932 römisch zwei c ABGB §933 Abs2 RechtssatzZur Perpetuierung der Gewährleistungseinrede ist nicht nötig, schon in der Mängelanzeige den Gewährleistungsanspruch zu konkretisieren. Vor Feststellung, ob der Mangel behebbar oder unbehebbar ist, ist dies auch kaum möglich. Ist aber einmal festgestellt, daß es sich um einen behebbaren Qualitätsmangel handelt, muß der Anspruchsberechtigte von seinem Recht, zwischen Preisminderung oder Verbesserung zu wählen, Gebrauch machen, wenn er seinen Gewährleistungsanspruch durchsetzen will, da die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen verschieden sind und nicht nebeneinander bestehen können. Diese Wahl muß jedenfalls dann als unwiderruflich gelten, wenn ein Abgehen von dem zuerst geltend gemachten Anspruch schikanös wäre. Ein Anspruch auf Nachlieferung besteht nur bei Quantitätsmängeln, nicht aber bei Qualitätsmängeln.
EntscheidungstexteTE OGH 1958-06-18 6 Ob 132/58 TE OGH 1983-06-23 7 Ob 645/83 nur: Zur Perpetuierung der Gewährleistungseinrede ist nicht nötig, schon in der Mängelanzeige den Gewährleistungsanspruch zu konkretisieren. (T1) Beisatz: Die einredeweise Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches wird demnach nicht dadurch gehindert, daß der Berechtigte, insbesondere wenn es sich um einen juristischen Laien handelt, seine Ansprüche, die hier im übrigen ihrer Art nach hinreichend beschrieben sind, als Schadenersatzansprüche bezeichnet. (T2) TE OGH 1990-12-19 1 Ob 609/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2005-06-30 3 Ob 150/04m Vgl auch; Beisatz: Ein Besteller begehrt hinreichend deutlich Verbesserung, wenn er der Fälligkeit des eingeklagten Werklohns die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags wegen Vorliegens von Mängeln entgegenhält und diese Mängel spezifiziert. Dazu muss er innerhalb der im § 933 ABGB aF genannten Frist konkrete Mängel zumindest durch Beschreibung der auf ihr Vorhandensein hinweisenden Folgen behaupten. (T3)Vgl auch; Beisatz: Ein Besteller begehrt hinreichend deutlich Verbesserung, wenn er der Fälligkeit des eingeklagten Werklohns die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags wegen Vorliegens von Mängeln entgegenhält und diese Mängel spezifiziert. Dazu muss er innerhalb der im Paragraph 933, ABGB aF genannten Frist konkrete Mängel zumindest durch Beschreibung der auf ihr Vorhandensein hinweisenden Folgen behaupten. (T3) TE OGH 2024-05-22 8 Ob 36/24p Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018731