RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040727 Entscheidungsdatum23.09.2024 Geschäftszahl1Ob263/58; 5Ob140/73; 7Ob255/75 (7Ob256/75); 2Ob518/77; 1Ob716/81; 6Ob590/83; 1Ob504/90; 1Ob711/89; 6Ob111/19w; 8Ob56/19x; 7Ob13/21v; 1Ob63/23f; 3Ob67/23h; 2Ob31/24h; 7Ob132/24y NormZPO §390 ZPO §411 E ZPO §425 ZPO §528 C2 RechtssatzFür die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. Hat also das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft mit Urteil deshalb abgewiesen, weil bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtskräftig festgestellt wurde, demnach rechtskräftig entschiedene Streitsache vorliegt, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil mit Urteil aus demselben Grunde bestätigt, so liegen in Wirklichkeit zwei übereinstimmende Beschlüsse vor, sodass ein Revisionsrekurs gemäß § 528 ZPO unzulässig ist.Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. Hat also das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft mit Urteil deshalb abgewiesen, weil bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtskräftig festgestellt wurde, demnach rechtskräftig entschiedene Streitsache vorliegt, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil mit Urteil aus demselben Grunde bestätigt, so liegen in Wirklichkeit zwei übereinstimmende Beschlüsse vor, sodass ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, ZPO unzulässig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1958-06-25 1 Ob 263/58 TE OGH 1973-10-17 5 Ob 140/73 nur: Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. (T1) TE OGH 1976-03-18 7 Ob 255/75 nur T1; Veröff: SZ 49/40 = EvBl 1976/273 S 630 = JBl 1976,541 TE OGH 1977-03-17 2 Ob 518/77 nur T1 TE OGH 1982-01-27 1 Ob 716/81 nur T1 TE OGH 1983-06-30 6 Ob 590/83 nur T1 TE OGH 1990-01-17 1 Ob 504/90 TE OGH 1990-11-14 1 Ob 711/89 nur T1; Veröff: SZ 63/201 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 111/19w nur T1 TE OGH 2019-06-27 8 Ob 56/19x nur T1; Beisatz: Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte (zB eine angenommene res iudicata), liegt ein Beschluss, war es hingegen ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte (zB eine angenommene Verjährung), ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete. (T2) TE OGH 2021-02-24 7 Ob 13/21v nur T1; Beis wie T2 nur: Es ist stets anhand der Begründung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete. (T3) TE OGH 2023-05-23 1 Ob 63/23f vgl; nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2023-04-19 3 Ob 67/23h vgl; nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-03-21 2 Ob 31/24h vgl; nur: Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. (T4); nur T1 TE OGH 2024-09-23 7 Ob 132/24y nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040727
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.