RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061605 Entscheidungsdatum03.07.1958 Geschäftszahl3Ob282/58; 4Ob330/60; 4Ob360/65; 4Ob403/84; 4Ob90/89; 4Ob16/91; 4Ob14/92; 4Ob118/92; 4Ob165/10h NormHGB §128; UWG §14 C RechtssatzDie Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. Unter den Begriff Werbematerial fallen auch die Leuchtröhren, die über dem Geschäftsportal oder auf Steckschildern angebracht werden.Die Gesellschafter haften nach Paragraph 128, HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. Unter den Begriff Werbematerial fallen auch die Leuchtröhren, die über dem Geschäftsportal oder auf Steckschildern angebracht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1958-07-03 3 Ob 282/58 Veröff: SZ 31/96 TE OGH 1960-10-18 4 Ob 330/60 TE OGH 1965-12-14 4 Ob 360/65 nur: Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. (T1) Veröff: SZ 38/214 = ÖBl 1966,34nur: Die Gesellschafter haften nach Paragraph 128, HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. (T1) Veröff: SZ 38/214 = ÖBl 1966,34 TE OGH 1985-01-15 4 Ob 403/84 nur T1; Beisatz: Allerdings ist zu beachten, daß durch die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen Schuldners nicht erfüllt würde, so daß es nicht dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Erfüllung begehren will. Beide Beklagte haften vielmehr für die Unterlassung jeder für sich, weshalb ein die Solidarverpflichtung ausdrückende Zusatz aus dem Urteilsspruch zu entfernen ist. (T2) TE OGH 1989-09-26 4 Ob 90/89 nur: Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. (T3) Beis wie T2nur: Die Gesellschafter haften nach Paragraph 128, HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. (T3) Beis wie T2 TE OGH 1991-03-12 4 Ob 16/91 Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1991,108 TE OGH 1992-04-07 4 Ob 14/92 nur T3; Beisatz: Hier: § 78 UrhG. (T4) Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 78, UrhG. (T4) Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 118/92 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-10-05 4 Ob 165/10h Abweichend, Beisatz: Siehe zur abweichenden neueren Rsp RS0112076. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.