RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067479 Entscheidungsdatum10.07.1958 Geschäftszahl3Ob295/58; 8Ob19/62; 8Ob124/62; 1Ob163/67; 1Ob309/68; 7Ob550/76; 7Ob561/81 (7Ob562/81); 6Ob502/85; 1Ob694/88; 8Ob547/89; 4Ob542/90; 4Ob532/92; 5Ob65/94; 5Ob15/97k; 5Ob212/00p; 5Ob224/01d; 5Ob296/04x; 7Ob115/07y; 5Ob195/07y; 6Ob13/11x NormMG §17 Abs2 C2; MRG §27 Abs3 RechtssatzFür die Rückforderungsklage nach § 17 Abs 2 MG ist nicht derjenige, mit dem die Ablöse vereinbart wurde, sondern derjenige, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist, passiv legitimiert. Erfolgt die Vereinbarung mit einem Dritten, bei dem diese Leistung nur eine Durchlaufpost darstellt, so kann nicht dieser, sondern nur derjenige in Anspruch genommen werden, der tatsächlich bereichert wurde (MietSlg 5088).Für die Rückforderungsklage nach Paragraph 17, Absatz 2, MG ist nicht derjenige, mit dem die Ablöse vereinbart wurde, sondern derjenige, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist, passiv legitimiert. Erfolgt die Vereinbarung mit einem Dritten, bei dem diese Leistung nur eine Durchlaufpost darstellt, so kann nicht dieser, sondern nur derjenige in Anspruch genommen werden, der tatsächlich bereichert wurde (MietSlg 5088). EntscheidungstexteTE OGH 1958-07-10 3 Ob 295/58 Veröff: MietSlg 6448 TE OGH 1962-01-16 8 Ob 19/62 Veröff: MietSlg 9565/5 TE OGH 1962-05-03 8 Ob 124/62 TE OGH 1967-10-12 1 Ob 163/67 nur: Für die Rückforderungsklage nach § 17 Abs 2 MG ist nicht derjenige, mit dem die Ablöse vereinbart wurde, sondern derjenige, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist, passiv legitimiert. (T1) Veröff: MietSlg 19261
(25)nur: Für die Rückforderungsklage nach Paragraph 17, Absatz 2, MG ist nicht derjenige, mit dem die Ablöse vereinbart wurde, sondern derjenige, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zugekommen ist, passiv legitimiert. (T1) Veröff: MietSlg 19261
(25)TE OGH 1969-02-06 1 Ob 309/68 nur T1; Beisatz: Hauseigentümer haftet nur im Verhältnis seiner Miteigentumsquote; keine Solidarhaftung. (T2) Veröff: MietSlg 21382 TE OGH 1976-04-01 7 Ob 550/76 Veröff: ImmZ 1976,301 TE OGH 1981-05-21 7 Ob 561/81 TE OGH 1985-04-18 6 Ob 502/85 Auch; nur T1; Veröff: ImmZ 1985,376 = RdW 1986,79 TE OGH 1988-12-14 1 Ob 694/88 TE OGH 1989-06-15 8 Ob 547/89 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 542/90 Auch TE OGH 1992-06-16 4 Ob 532/92 Vgl auch; nur: Erfolgt die Vereinbarung mit einem Dritten, bei dem diese Leistung nur eine Durchlaufpost darstellt, so kann nicht dieser, sondern nur derjenige in Anspruch genommen werden, der tatsächlich bereichert wurde (MietSlg 5088). (T3) TE OGH 1994-09-20 5 Ob 65/94 Vgl auch TE OGH 1997-02-11 5 Ob 15/97k Vgl auch; Beisatz: Wurde der Vermieter aufgrund einer dem § 27 Abs 1 Z 1 MRG widersprechenden Überwälzungsvereinbarung zu Lasten des Mieters von den Kosten der Vertragserrichtung befreit, so besteht an seiner Passivlegitimation kein Zweifel. (T4)Vgl auch; Beisatz: Wurde der Vermieter aufgrund einer dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG widersprechenden Überwälzungsvereinbarung zu Lasten des Mieters von den Kosten der Vertragserrichtung befreit, so besteht an seiner Passivlegitimation kein Zweifel. (T4) TE OGH 2000-12-12 5 Ob 212/00p Vgl; Beisatz: Der in § 27 Abs 3 MRG geregelte Anspruch auf Rückforderung einer unzulässigen und verbotenen Ablöse ist ein gesetzlicher Bereicherungsanspruch (MietSlg 41.315 ua). (T5)Vgl; Beisatz: Der in Paragraph 27, Absatz 3, MRG geregelte Anspruch auf Rückforderung einer unzulässigen und verbotenen Ablöse ist ein gesetzlicher Bereicherungsanspruch (MietSlg 41.315 ua). (T5) TE OGH 2001-10-23 5 Ob 224/01d Auch; nur T3 TE OGH 2004-12-21 5 Ob 296/04x TE OGH 2007-08-29 7 Ob 115/07y Auch; Beisatz: Hier: Rückforderung eines Finanzierungsbeitrages. (T6) TE OGH 2007-09-18 5 Ob 195/07y nur T3 TE OGH 2011-10-13 6 Ob 13/11x Vgl