RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.07.1958 Geschäftszahl3Ob323/58; 3Ob51/57; 8Ob37/63; 7Ob220/63; 5Ob149/63; 6Ob215/64; 8Ob183/65; 5Ob311/65; 6Ob311/65; 7Ob119/68; 6Ob174/68; 6Ob32/69; 7Ob226/68; 7Ob232/69; 6Ob207/70; 3Ob56/74; 1Ob715/76 NormMG §19 Abs2 Z13 B; RechtssatzHat der Mieter den Bestandgegenstand seit Jahren inne, so genügt zur Herstellung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 13 MG nicht, daß er die Wohnung durch verhältnismäßig kurze Zeit nicht benützte, insbesondere dann nicht, wenn er sich zur Zeit der Einbringung der Kündigung wieder in der fraglichen Wohnung aufhält. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Mieter, dem nach § 19 Abs 2 Z 13 MG gekündigt wurde, die Wohnung benötigt, kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern auch auf den des Schlusses der Verhandlung erster Instanz an.Hat der Mieter den Bestandgegenstand seit Jahren inne, so genügt zur Herstellung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG nicht, daß er die Wohnung durch verhältnismäßig kurze Zeit nicht benützte, insbesondere dann nicht, wenn er sich zur Zeit der Einbringung der Kündigung wieder in der fraglichen Wohnung aufhält. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Mieter, dem nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG gekündigt wurde, die Wohnung benötigt, kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern auch auf den des Schlusses der Verhandlung erster Instanz an. EntscheidungstexteTE OGH 1958/07/24 3 Ob 323/58 TE OGH 1957/02/13 3 Ob 51/57 nur: Bei der Entscheidung der Frage, ob der Mieter, dem nach § 19 Abs 2 Z 13 MG gekündigt wurde, die Wohnung benötigt, kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern auch auf den des Schlusses der Verhandlung erster Instanz an. (T1) nur: Bei der Entscheidung der Frage, ob der Mieter, dem nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG gekündigt wurde, die Wohnung benötigt, kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern auch auf den des Schlusses der Verhandlung erster Instanz an. (T1) TE OGH 1963/02/19 8 Ob 37/63 nur T1; Veröff: MietSlg 15420 TE OGH 1963/09/11 7 Ob 220/63 nur T1; Veröff: MietSlg 15420 TE OGH 1963/06/07 5 Ob 149/63 nur T1; Veröff: MietSlg 15421 TE OGH 1964/12/16 6 Ob 215/64 nur T1; Veröff: MietSlg 16459 TE OGH 1965/06/24 8 Ob 183/65 Veröff: MietSlg 17522 TE OGH 1965/12/02 5 Ob 311/65 Veröff: MietSlg 17522 = ImmZ 1966,103 TE OGH 1966/01/12 6 Ob 311/65 nur T1; Veröff: MietSlg 18476 TE OGH 1968/06/05 7 Ob 119/68 nur T1; Beisatz: Aus der Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung ergeben sich Rückschlüsse auf die Interessenlage des Mieters zur Zeit der Kündigung. (T2) Veröff: MietSlg 20471 TE OGH 1968/07/03 6 Ob 174/68 nur T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 20469 TE OGH 1969/02/12 6 Ob 32/69 nur T1; Beisatz: Die Prüfung der Absicht einer Partei gehört in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht anfechtbaren Tatsachenfeststellung. (T3) Veröff: MietSlg 21567 TE OGH 1968/11/13 7 Ob 226/68 nur T1; Veröff: MietSlg 20468 TE OGH 1970/01/14 7 Ob 232/69 nur T1; Veröff: MietSlg 22403 TE OGH 1970/09/16 6 Ob 207/70 nur T1; Beisatz: Auf die erst im Revisionsverfahren eintretende Möglichkeit eines Bedarfes kann nicht Bedacht genommen werden. (T4) Veröff: MietSlg 22403 TE OGH 1974/04/02 3 Ob 56/74 nur T1; Veröff: MietSlg 26299 TE OGH 1976/10/14 1 Ob 715/76 RechtssatznummerRS0068789
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