5Ob252/58
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.07.1958 Geschäftszahl5Ob252/58 NormZPO §168 I;ZPO §168 römisch eins;
ZPO §169;
ZPO §170;
RechtssatzDas Ruhen des Verfahrens nimmt mit dem von einer Partei gestellten Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung sein Ende (§ 169 ZPO). Es können daher die Wirkungen des Ruhens des Verfahrens nur gemäß den Bestimmungen der §§ 168, 170 ZPO nicht aber durch die einseitige Zurücknahme eines von einer Partei gestellten Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens herbeigeführt werden.Das Ruhen des Verfahrens nimmt mit dem von einer Partei gestellten Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung sein Ende (Paragraph 169, ZPO). Es können daher die Wirkungen des Ruhens des Verfahrens nur gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 168, 170, ZPO nicht aber durch die einseitige Zurücknahme eines von einer Partei gestellten Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens herbeigeführt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1958/07/24 5 Ob 252/58 RechtssatznummerRS0036762