RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013109 Entscheidungsdatum04.09.1958 Geschäftszahl3Ob336/58; 3Ob44/59; 6Ob308/62; 6Ob127/64; 6Ob15/65; 6Ob147/69; 7Ob35/70; 6Ob548/78; 4Ob510/83; 1Ob609/83; 5Ob674/83; 5Ob568/84; 1Ob692/85; 1Ob591/86; 8Ob547/88; 5Ob339/98h; 7Ob164/01w; 2Ob148/10v NormABGB §812 J RechtssatzDie Absonderung des Nachlasses kann durch Sicherstellung durch den Antragstellers abgewendet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1958-09-04 3 Ob 336/58 EvBl 1958/380 S 656 TE OGH 1959-02-11 3 Ob 44/59 Eine zur Anwendung der beantragten Nachlassabsonderung erlegte und vom Gericht als hinreichend angesehene Sicherstellung vertritt die Stelle der begehrten Absonderung des Nachlasses. Fällt eine von mehreren im Absonderungsantrag angegebenen Forderungen weg, kann der Erbe vor Erledigung der übrigen angemeldeten Forderungen nicht die Ausfolgung eines Teiles der Sicherheit begehren. (T1) TE OGH 1962-12-05 6 Ob 308/62 TE OGH 1964-04-29 6 Ob 127/64 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 308/62 TE OGH 1965-03-24 6 Ob 15/65 TE OGH 1969-06-18 6 Ob 147/69 Beis wie T1; Beisatz: Die gesamte Sicherheitsleistung bleibt bis zur vollen Bereinigung der Forderung verhaftet - keine Teilausfolgung. (T2) = NZ 1969,187 TE OGH 1970-03-18 7 Ob 35/70 Beisatz: Ebenso wie bei der amtswegigen Sicherstellung nach §§ 159, 160 AußStrG ist eine Sicherstellung aus dem Nachlaßvermögen durchaus zulässig und sogar zweckmäßig (RZ 1937,177 u.a.). (T3) = NZ 1971,80Beisatz: Ebenso wie bei der amtswegigen Sicherstellung nach Paragraphen 159, 160, AußStrG ist eine Sicherstellung aus dem Nachlaßvermögen durchaus zulässig und sogar zweckmäßig (RZ 1937,177 u.a.). (T3) = NZ 1971,80 TE OGH 1978-03-30 6 Ob 548/78 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 510/83 Beisatz: Wie allgemein, ist auch bei Beurteilung der Frage, ob der Erbe taugliche, zur Anwendung der Absonderung des Nachlasses geeignete Sicherheiten angeboten hat, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die erste Instanz abzustellen. (T4) = JBl 1983,483 = SZ 56/28 TE OGH 1983-08-31 1 Ob 609/83 GesRZ 1983,218 = SZ 56/123 TE OGH 1983-09-27 5 Ob 674/83 Auch; Beisatz: Auch wenn die Nachlaßabsonderung bereits durchgeführt ist. (T5) TE OGH 1984-07-31 5 Ob 568/84 Beisatz: Die Bestellung einer tauglichen Sicherheit kann die Aufhebung der Nachlassabsonderung rechtfertigen. (T6) = NZ 1985,173 TE OGH 1985-11-13 1 Ob 692/85 Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 1986-10-01 1 Ob 591/86 Auch; Beis wie T6; IPRax 1988,36 ( Schwind, 45 ) = ZfRV 1988,132 TE OGH 1988-04-21 8 Ob 547/88 JBl 1989,173 TE OGH 1999-01-26 5 Ob 339/98h Beisatz: Weil damit ein wesentliches Gefährdungsmoment wegfällt (GesRZ 1983, 221). Ohne Gefährdung gibt es demnach keine Nachlassseparation. Das gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Separationsantrag hinreichende dingliche oder persönliche Sicherheiten für die Forderung eine Besorgnis von vornherein ausschließen lassen. (T7) TE OGH 2001-10-17 7 Ob 164/01w Beis wie T4 TE OGH 2011-01-27 2 Ob 148/10v Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6; Beisatz: Soll während der Fortdauer der Separation eine Veräußerung der zum Sondervermögen, das auch nach der Einantwortung vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt bleibt, gehörenden Liegenschaft stattfinden, muss für eine dem Wert des der Sondermasse entzogenen Vermögensbestandteils entsprechende Sicherheit vorgesorgt sein. (T8); Veröff: SZ 2011/10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.