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{'item': '1Ob170/58; 1Ob88/60; 1Nd522/77 (1Nd545/77); 1Nd5/95; 1Ob1/96; 1Nd16/98; 1Nc73/03f; 1Nc89/09t; 1Nc31/10i; 1Nc44/14g; 1Nc3/20m; 1Nc25/21y; 1Nc

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035358 Entscheidungsdatum31.03.2023 Geschäftszahl1Ob170/58; 1Ob88/60; 1Nd522/77 (1Nd545/77); 1Nd5/95; 1Ob1/96; 1Nd16/98; 1Nc73/03f; 1Nc89/09t; 1Nc31/10i; 1Nc44/14g; 1Nc3/20m; 1Nc25/21y; 1Nc28/23t NormAHG §1 AHG §9 EGZPO ArtI JN §1 JN §28 RechtssatzDie österreichische Gerichtsbarkeit ist auch für Amtspflichtverletzungen im Ausland (durch Organe des auswärtigen Dienstes) gegeben. In diesem Fall bestimmt der OGH ein örtlich zuständiges Gericht. Bei Amtshandlungen, die vom Ermessen abhängen, wird nur für Ermessensmißbrauch gehaftet (ebenso 1 Ob 97/52). EntscheidungstexteTE OGH 1958-09-10 1 Ob 170/58 Veröff: JBl 1959,599; hiezu Artikel von Schwimann JBl 1959,585 TE OGH 1960-04-06 1 Ob 88/60 nur: Bei Amtshandlungen, die vom Ermessen abhängen, wird nur für Ermessensmißbrauch gehaftet (ebenso 1 Ob 97/52). (T1) TE OGH 1978-03-17 1 Nd 522/77 Auch; Veröff: JBl 1978,653 = SZ 51/34 (zustimmend Pfersmann) TE OGH 1995-02-20 1 Nd 5/95 Auch; nur: Die österreichische Gerichtsbarkeit ist auch für Amtspflichtverletzungen im Ausland (durch Organe des auswärtigen Dienstes) gegeben. In diesem Fall bestimmt der OGH ein örtlich zuständiges Gericht. (T2) TE OGH 1996-02-27 1 Ob 1/96 Vgl; Beisatz: Der örtliche Geltungsbereich des AHG ist nicht auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt; der Rechtsträger haftet auch für hoheitliches Organhandeln im Ausland. (T3) Veröff: SZ 69/49 TE OGH 1998-11-02 1 Nd 16/98 Ähnlich; nur T2 TE OGH 2003-11-26 1 Nc 73/03f Auch; Beisatz: Hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen. (T4) TE OGH 2009-11-26 1 Nc 89/09t Auch; nur T2 TE OGH 2010-05-11 1 Nc 31/10i nur T2 TE OGH 2014-10-21 1 Nc 44/14g Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2020-02-17 1 Nc 3/20m nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ordination nach § 28 JN. (T5)nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ordination nach Paragraph 28, JN. (T5) Beisatz: Hier: Fahrzeug des österreichischen Bundesheers verursacht Unfall im Kosovo. (T6) TE OGH 2021-07-01 1 Nc 25/21y nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2023-03-31 1 Nc 28/23t Beisatz wie T4 Beisatz: Fehlt es in einem solchen Fall an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichts, das über einen Anspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland entscheiden könnte, weil für Amtshaftungsansprüche gemäß § 9 Abs 1 AHG das Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig ist, ist über Antrag des Klägers (§ 28 Abs 4 JN) ein inländisches Landesgericht analog § 28 Abs 1 JN als örtlich zuständig zu bestimmen. (T7)Beisatz: Fehlt es in einem solchen Fall an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichts, das über einen Anspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland entscheiden könnte, weil für Amtshaftungsansprüche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG das Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig ist, ist über Antrag des Klägers (Paragraph 28, Absatz 4, JN) ein inländisches Landesgericht analog Paragraph 28, Absatz eins, JN als örtlich zuständig zu bestimmen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035358

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.