RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064425 Entscheidungsdatum10.09.1958 Geschäftszahl5Ob236/58; 6Ob56/58; 8Ob71/02b; 6Ob208/13a NormKO §21 RechtssatzFür die Annahme, daß die Klage die Aufforderung nach § 21 Abs 2 KO ersetze, bietet das Gesetz keine Handhabe. Ist dem Masseverwalter keine Frist gesetzt worden, so hat er während der ganzen Dauer des Konkurses die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt im Sinne des § 21 Abs 1 KO; das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters aufrecht und kann, wenn eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt, nach Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden.Für die Annahme, daß die Klage die Aufforderung nach Paragraph 21, Absatz 2, KO ersetze, bietet das Gesetz keine Handhabe. Ist dem Masseverwalter keine Frist gesetzt worden, so hat er während der ganzen Dauer des Konkurses die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO; das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters aufrecht und kann, wenn eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt, nach Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1958-09-10 5 Ob 236/58 Veröff: EvBl 1959/42 S 75 TE OGH 1958-05-28 6 Ob 56/58 Veröff: EvBl 1958/337 TE OGH 2002-09-19 8 Ob 71/02b nur: Ist dem Masseverwalter keine Frist gesetzt worden, so hat er während der ganzen Dauer des Konkurses die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt im Sinne des § 21 Abs 1 KO; das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters aufrecht und kann, wenn eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt, nach Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Die Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag können auch im Fall eines Zwangsausgleichs geltend gemacht werden. Ist der Masseverwalter nicht zurückgetreten, so ist das Geschäft beiderseits zu erfüllen. Dem Gemeinschuldner kommt kein Nachlass zugute, weil die Erfüllung schwebender Geschäfte eine Masseforderung wäre, die gemäß § 150 Abs 1 KO auch im Zwangsausgleich voll zu erfüllen bzw sicherzustellen gewesen wäre. (T2)nur: Ist dem Masseverwalter keine Frist gesetzt worden, so hat er während der ganzen Dauer des Konkurses die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO; das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters aufrecht und kann, wenn eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt, nach Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Die Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag können auch im Fall eines Zwangsausgleichs geltend gemacht werden. Ist der Masseverwalter nicht zurückgetreten, so ist das Geschäft beiderseits zu erfüllen. Dem Gemeinschuldner kommt kein Nachlass zugute, weil die Erfüllung schwebender Geschäfte eine Masseforderung wäre, die gemäß Paragraph 150, Absatz eins, KO auch im Zwangsausgleich voll zu erfüllen bzw sicherzustellen gewesen wäre. (T2) TE OGH 2014-10-09 6 Ob 208/13a Auch; nur T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0064425
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