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{'item': ['6Ob163/58', '5Ob141/70', '5Ob232/00d', '7Ob58/06i', '10Ob33/04g', '7Ob230/16y', '6Ob83/18a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011607 Entscheidungsdatum17.09.1958 Geschäftszahl6Ob163/58; 5Ob141/70; 5Ob232/00d; 7Ob58/06i; 10Ob33/04g; 7Ob230/16y; 6Ob83/18a NormABGB §479; ABGB §529 RechtssatzLässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder eine unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zu Gunsten der regelmäßigen Servitut (§ 479 ABGB Schlusssatz) nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstückes abgestellt war. Erst wenn die Rechtsvermutung des § 479 Schlusssatz widerlegt ist, können die Bestimmungen des § 529 ABGB eine Rolle spielen.Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder eine unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zu Gunsten der regelmäßigen Servitut (Paragraph 479, ABGB Schlusssatz) nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstückes abgestellt war. Erst wenn die Rechtsvermutung des Paragraph 479, Schlusssatz widerlegt ist, können die Bestimmungen des Paragraph 529, ABGB eine Rolle spielen. EntscheidungstexteTE OGH 1958-09-17 6 Ob 163/58 SZ 31/112 TE OGH 1970-07-01 5 Ob 141/70 TE OGH 2001-05-15 5 Ob 232/00d Vgl auch TE OGH 2006-06-21 7 Ob 58/06i Auch TE OGH 2006-10-24 10 Ob 33/04g Vgl auch; Beisatz: Das eingeräumte Wegerecht ist seinem Inhalt nach eine typische Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB). In einem solchen Fall hat derjenige, der behauptet, dass die Rechtseinräumung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckt (irreguläre Servitut), diese Abweichung von der Natur der Servitut zu beweisen. Urkunden über die Vereinbarung müssen eindeutig ein persönliches Recht ergeben, sonst gilt die Rechtsvermutung. (T1)Vgl auch; Beisatz: Das eingeräumte Wegerecht ist seinem Inhalt nach eine typische Grunddienstbarkeit (Paragraph 473, ABGB). In einem solchen Fall hat derjenige, der behauptet, dass die Rechtseinräumung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckt (irreguläre Servitut), diese Abweichung von der Natur der Servitut zu beweisen. Urkunden über die Vereinbarung müssen eindeutig ein persönliches Recht ergeben, sonst gilt die Rechtsvermutung. (T1) Beisatz: Im vorliegenden Fall waren die Vertragsparteien juristische Laien und müssen daher den für Dienstbarkeiten geltenden Eintragungsgrundsatz (§ 481 Abs 1 ABGB) nicht kennen. (T2)Beisatz: Im vorliegenden Fall waren die Vertragsparteien juristische Laien und müssen daher den für Dienstbarkeiten geltenden Eintragungsgrundsatz (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB) nicht kennen. (T2) TE OGH 2017-01-25 7 Ob 230/16y Auch TE OGH 2018-05-24 6 Ob 83/18a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011607

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.