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OGH Rechtssatz RS0045069 (1Ob373/58)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045069 Entscheidungsdatum24.09.1958 Geschäftszahl1Ob373/58; 10Ob120/07f NormZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006; ZPO §596ZPO §595 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006; ZPO §596 RechtssatzDer Kläger ist (nach Ablauf der Frist des § 596 Abs 2 ZPO) weder berechtigt, die Klage um weitere Anfechtungsgründe zu erweitern noch den zuerst geltend gemachten Anfechtungsgrund mit einem anderen auszutauschen. Der Partei ist die Möglichkeit benommen, sich auf solche Anfechtungsgründe zu berufen, welche sie mittels Klage nicht geltend gemacht hat.Der Kläger ist (nach Ablauf der Frist des Paragraph 596, Absatz 2, ZPO) weder berechtigt, die Klage um weitere Anfechtungsgründe zu erweitern noch den zuerst geltend gemachten Anfechtungsgrund mit einem anderen auszutauschen. Der Partei ist die Möglichkeit benommen, sich auf solche Anfechtungsgründe zu berufen, welche sie mittels Klage nicht geltend gemacht hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1958-09-24 1 Ob 373/58 TE OGH 2008-02-05 10 Ob 120/07f Auch; Beisatz: Auch eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs muss den Anforderungen des §226 ZPO genügen und hat daher neben einem bestimmten Begehren auch die Tatsachen und Gründe anzugeben, die den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs begründen sollen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045069

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.