RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018886 Entscheidungsdatum24.09.1958 Geschäftszahl6Ob204/58; 5Ob262/58; 1Ob35/61; 7Ob38/62; 8Ob250/62; 5Ob383/63; 7Ob19/65; 5Ob100/66; 4Ob33/68; 6Ob237/68; 5Ob72/72; 5Ob157/73; 3Ob45/74; 1Ob113/75 (1Ob115/75); 6Ob805/77 (6Ob806/77); 7Ob542/81; 3Ob623/81; 1Ob676/82; 1Ob687/82; 4Ob345/83; 6Ob694/83; 1Ob684/87; 1Ob641/87; 4Ob501/88; 1Ob342/97v; 7Ob292/98m; 7Ob383/98v; 10Ob247/99t; 8Ob27/05m; 5Ob257/05p; 6Ob283/05v; 6Ob169/06f; 7Ob45/10h; 4Ob48/11d NormABGB §936 IV; ABGB §971ABGB §936 römisch vier; ABGB §971 RechtssatzLösbarkeit von Dauerschuldverhältnissen bei Änderung der Verhältnisse (Vertrag über die Aufstellung eines Musikautomaten in einem Kaffeehaus). EntscheidungstexteTE OGH 1958-09-24 6 Ob 204/58 Veröff: SZ 31/116 = EvBl 1958/384 S 658 TE OGH 1958-10-10 5 Ob 262/58 Ähnlich TE OGH 1961-03-15 1 Ob 35/61 TE OGH 1962-01-17 7 Ob 38/62 Beisatz: Bei Vorhersehbarkeit der Änderung der Verhältnisse kein Auflösungsgrund gegeben. Begriff der Vorhersehbarkeit. (T1) TE OGH 1962-10-02 8 Ob 250/62 Beisatz: Benützung der Liegenschaft. (T2) TE OGH 1963-12-05 5 Ob 383/63 Beisatz: Verletzung einer positiven Vertragspflicht berechtigt zur vorzeitigen Auflösung. (T3) TE OGH 1965-02-24 7 Ob 19/65 z: Bezug der Zeitschrift für Natur und Technik "Orion" zum Vertrieb. (T4) Veröff: MietSlg 17201 TE OGH 1966-06-02 5 Ob 100/66 Veröff: EvBl 1966/514 S 661 TE OGH 1968-06-25 4 Ob 33/68 Beisatz: Ein wichtiger, die Auflösung rechtfertigender Grund kann unter Umständen auch in der nachträglichen Erschwerung der geschuldeten Leistung gelegen sein, und zwar selbst dann, wenn die Schwierigkeit nicht so weit geht, daß die Leistung rechtlich als unmöglich anzusehen ist. (T5) Veröff: Arb 8538 TE OGH 1968-09-18 6 Ob 237/68 Beis wie T5 nur: Ein wichtiger, die Auflösung rechtfertigender Grund kann unter Umständen auch in der nachträglichen Erschwerung der geschuldeten Leistung gelegen sein. (T6) TE OGH 1972-04-11 5 Ob 72/72 Beisatz: Ex nunc (T7) Veröff: HS 8364 = MietSlg 24125 TE OGH 1973-10-24 5 Ob 157/73 Beisatz: Hier: Eigenhändlervertrag mit Alleinvertriebsrecht. (T8) Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34 (teilweise kritisch Bydlinski) TE OGH 1974-08-30 3 Ob 45/74 Beis wie T6; Veröff: EvBl 1975/31 S 67 = JBl 1975,203 TE OGH 1975-07-02 1 Ob 113/75 Beis wie T6; Veröff: EvBl 1976/92 S 180 = SZ 48/77 TE OGH 1978-02-16 6 Ob 805/77 Beisatz: Schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners ist nicht Voraussetzung (hier: Pflicht zur Betreibung einer Arztpraxis - Verzug des Vertragspartners mit monatlicher finanziellen Beihilfen usw). (T9) TE OGH 1981-03-05 7 Ob 542/81 Beis wie T1; Beisatz: Wer sich in einem Staat mit freier Marktwirtschaft am Konkurrenzkampf beteiligt, kann auch bei Vertragsabschluß nicht voll abschätzbare Auswirkungen dieses Konkurrenzkampfes nicht zum Anlaß für eine vorzeitige Vertragsauflösung nehmen (hier: Tankstellenvertrag). (T10) Veröff: JBl 1982,142 = MietSlg 33 TE OGH 1982-02-10 3 Ob 623/81 TE OGH 1982-09-01 1 Ob 676/82 Beis wie T5; Beisatz: Gilt auch für Bierbezugsverträge. (T11) Veröff: EvBl 1983/12 S 45 = JBl 1983,321 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 687/82 nur: Lösbarkeit von Dauerschuldverhältnissen bei Änderung der Verhältnisse. (T12) Beis wie T11 nur: Gilt auch für Bezugsverträge. (T13); Beis wie T1 TE OGH 1983-07-12 4 Ob 345/83 Vgl; nur T12; Beisatz: Aufkündigung auch ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer angemessenen Frist. (T14) TE OGH 1983-10-13 6 Ob 694/83 Vgl auch; Beisatz: Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass die Einhaltung des Vertrages durch außerhalb der Verantwortung des Schuldners liegende Umstände erheblich gefährdet wurde und ihm deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. (T15) Veröff: SZ 56/144 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 684/87 nur T12; Beis wie T3; Beis wie T15 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 641/87 Auch; Beis wie T9 nur: Schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners ist nicht Voraussetzung. (T16) Veröff: EvBl 1988/31 S 207 = SZ 60/218 = RdW 1988,88 TE OGH 1988-02-09 4 Ob 501/88 Auch; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann auch darin bestehen, dass ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht; zur Auflösung des Vertrages ist dann derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Misshelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. (T17) TE OGH 1998-06-30 1 Ob 342/97v nur T12; Beisatz: Der "wichtige Grund" darf nur nicht schon bei Vertragsabschluss bekannt oder vorhersehbar gewesen sein. (T18) TE OGH 1999-04-14 7 Ob 292/98m Vgl auch; Beisatz: Hier: Einseitige vorzeitige Auflösung eines Handelsvertretungsvertrages (§ 22 Abs 3 HVertrG). (T19)Vgl auch; Beisatz: Hier: Einseitige vorzeitige Auflösung eines Handelsvertretungsvertrages (Paragraph 22, Absatz 3, HVertrG). (T19) TE OGH 1999-09-01 7 Ob 383/98v Ähnlich; Beisatz: Die Frage, ob die festgestellten mehrfachen Verstöße des Klägers gegen die Betriebsordnung der beklagten Partei einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bildeten, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab. (T20); Beisatz: Hier: Entzug der Benützungsbewilligung für Privatflugplatz wegen krassen Fehlverhalten. (T21) TE OGH 1999-11-16 10 Ob 247/99t Vgl auch; Beis wie T16 TE OGH 2005-03-17 8 Ob 27/05m Vgl auch; Beisatz: Allein die wirtschaftlich unzutreffende Einschätzung des Geschäftsganges mit der schon bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden konnte, stellt keinen Grund für die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages dar. (T22); Beisatz: Hier: Schlechter Geschäftsgang des angemieteten Kinocenters. (T23) TE OGH 2005-12-20 5 Ob 257/05p Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: § 1117 ABGB. (T24)Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Paragraph 1117, ABGB. (T24) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 283/05v nur T12; Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T25); Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T26) TE OGH 2006-12-21 6 Ob 169/06f Beis wie T25 TE OGH 2010-09-01 7 Ob 45/10h Vgl; Beis ähnlich wie T25 TE OGH 2011-04-12 4 Ob 48/11d Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T22
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