UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert ist. Maßgebend für den Dritten, der keinen Einblick in die internen Beziehungen der Vertragspartner hat, ist der objektive Anschein des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses.Der Umstand, daß die "andere Person"
Paragraph 18, UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert ist. Maßgebend für den Dritten, der keinen Einblick in die internen Beziehungen der Vertragspartner hat, ist der objektive Anschein des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses. EntscheidungstexteTE OGH 1958-09-30 1 Ob 289/58 Veröff: SZ 31/118 = ÖBl 1959,5 TE OGH 1964-07-28 4 Ob 331/64 Veröff: JBl 1965,38 = ÖBl 1964,115 TE OGH 1976-07-29 4 Ob 355/76 Veröff: ÖBl 1977,159 (mit Glosse von Schönherr) TE OGH 1985-05-08 3 Ob 4/85 Auch; Beisatz: Hier: Trafikanten als Teil der Vertriebsorganisation beim "Krone-Millionen-Bingo". (T1) Veröff: ÖBl 1985,136 = MR 1985 H5, Archiv 15 TE OGH 1987-05-05 4 Ob 306/87 Auch; nur: Der Umstand, daß die "andere Person"
UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus. (T2) Beisatz: Dem Inhaber des Unternehmens sind selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen (ÖBl 1983,144; ÖBl 1985,136). (T3) Veröff: ÖBl 1988,26Auch; nur: Der Umstand, daß die "andere Person"
Paragraph 18, UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus. (T2) Beisatz: Dem Inhaber des Unternehmens sind selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen (ÖBl 1983,144; ÖBl 1985,136). (T3) Veröff: ÖBl 1988,26 TE OGH 1987-12-16 3 Ob 117/87 nur T2; Beis wie T3; Veröff: WBl 1988,197 = ÖBl 1988,128 = MR 1988,99 TE OGH 1988-06-28 4 Ob 30/88 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1988-07-12 4 Ob 40/88 Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Egger-Bier (T4) Veröff: SZ 61/168 TE OGH 1989-01-10 4 Ob 103/88 nur T2; Veröff: RdW 1989,192 TE OGH 1989-07-12 3 Ob 70/89 vgl auch; Beisatz wie T1 nur: Trafikanten als Teil der Vertriebsorganisation. (T5)vergleiche auch; Beisatz wie T1 nur: Trafikanten als Teil der Vertriebsorganisation. (T5) Anm: Veröff: WBl 1989,343Anmerkung, Veröff: WBl 1989,343 TE OGH 1989-10-04 3 Ob 68/89 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1990-07-10 4 Ob 113/90 Auch TE OGH 1993-06-08 4 Ob 83/93 Auch; nur T2 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 64/94 Auch; nur T2; Veröff. SZ 67/102 TE OGH 1995-06-27 4 Ob 53/95 Auch; nur: Der Umstand, daß die "andere Person"
UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert ist. (T6) Beisatz: Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß § 18 UWG selbst für die Handlungen von "Geschäftspartnern", die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, sofern er auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T7)Auch; nur: Der Umstand, daß die "andere Person"
Paragraph 18, UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert ist. (T6) Beisatz: Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß Paragraph 18, UWG selbst für die Handlungen von "Geschäftspartnern", die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, sofern er auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T7) TE OGH 1995-06-13 4 Ob 51/95 Vgl auch; Beisatz: Wer als Medieninhaber einer Zeitung eine Gratisflugreiseaktion ankündigt und behauptet, er ermögliche seinen Abonnenten dieses Geschenk, muß - denknotwendigerweise - die entsprechende Abmachung mit dem Reiseveranstaltungsunternehmen getroffen haben. Das Reiseveranstaltungsunternehmen war damit "im Betrieb" des Medieninhabers tätig, so daß dieser für das Verhalten des Reiseveranstaltungsunternehmen gemäß § 18 UWG einzustehen hat. (T8)Vgl auch; Beisatz: Wer als Medieninhaber einer Zeitung eine Gratisflugreiseaktion ankündigt und behauptet, er ermögliche seinen Abonnenten dieses Geschenk, muß - denknotwendigerweise - die entsprechende Abmachung mit dem Reiseveranstaltungsunternehmen getroffen haben. Das Reiseveranstaltungsunternehmen war damit "im Betrieb" des Medieninhabers tätig, so daß dieser für das Verhalten des Reiseveranstaltungsunternehmen gemäß Paragraph 18, UWG einzustehen hat. (T8) TE OGH 1997-11-12 4 Ob 338/97b nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-07-18 4 Ob 122/00w Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0079604
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.