6Ob248/58
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.10.1958 Geschäftszahl6Ob248/58; 6Ob29/08w NormEO §381 B RechtssatzDie bloße Möglichkeit abträglicher Verfügungen reicht nach den Umständen des Falles aus, um die Besorgnis einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung objektiv zu rechtfertigen (§ 381 EO). Bei einem Anfechtungsanspruch liegt sogar die Besorgnis von Gefährdungshandlungen des Anfechtungsgegners der Natur der Sache nach überaus nahe. Die Möglichkeit von Verfügungen des Anfechtungsgegners, welche eine Kompensation gemäß § 1443 ABGB verhindern könnten, reicht zur Bescheinigung einer objektiven Gefährdungslage aus.Die bloße Möglichkeit abträglicher Verfügungen reicht nach den Umständen des Falles aus, um die Besorgnis einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung objektiv zu rechtfertigen (Paragraph 381, EO). Bei einem Anfechtungsanspruch liegt sogar die Besorgnis von Gefährdungshandlungen des Anfechtungsgegners der Natur der Sache nach überaus nahe. Die Möglichkeit von Verfügungen des Anfechtungsgegners, welche eine Kompensation gemäß Paragraph 1443, ABGB verhindern könnten, reicht zur Bescheinigung einer objektiven Gefährdungslage aus.
EntscheidungstexteTE OGH 1958/10/01 6 Ob 248/58 TE OGH 2008/03/13 6 Ob 29/08w Vgl aber; Beisatz: Soweit hier schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des § 381 EO ausreichend angesehen wurde, ist das durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt. (T1) Vgl aber; Beisatz: Soweit hier schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO ausreichend angesehen wurde, ist das durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt. (T1) RechtssatznummerRS0005157