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RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.10.1958 Geschäftszahl1Ob388/58; 8Ob172/70; 6Ob21/73; 3Ob92/76; 6Ob595/77; 7Ob627/77 (7Ob628/77); 6Ob741/78; 7Ob686/79; 1Ob615/80; 7Ob741/81; 7Ob596/82 (7Ob

§932

römisch drei a;

§933

II;

§933römisch zwei; Rechtssatz

Verpflichtet sich die Verkäuferin zunächst, den Kaufgegenstand wegen eines Mangels zu reparieren und stellt sich später die Unmöglichkeit der Behebung des Mangels heraus, so beginnt von diesem Zeitpunkt eine neue Gewährleistungsfrist, innerhalb welcher Wandlung begehrt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1958/10/15 1 Ob 388/58 Veröff: SZ 31/123 = EvBl 1959/18 S 44 = RZ 1959,69 TE OGH 1970/09/15 8 Ob 172/70 Veröff: SZ 43/152 = JBl 1971,305 = EvBl 1971/192 S 346 TE OGH 1973/02/08 6 Ob 21/73 TE OGH 1976/08/11 3 Ob 92/76 TE OGH 1977/06/30 6 Ob 595/77 Beisatz: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Vollendung der Verbesserung oder mit dem Zeitpunkt des erfolglosen Verbesserungsversuches jeweils neu zu laufen und zwar mit dem Zeitpunkt, in dem der Kaufgegenstand tatsächlich übergeben und somit überprüft werden kann. (T1) TE OGH 1977/11/03 7 Ob 627/77 TE OGH 1978/11/16 6 Ob 741/78 Auch; Veröff: EvBl 1979/127 S 391 TE OGH 1979/11/22 7 Ob 686/79 Beisatz: Hier: Garantiefrist (Garantiezusage). (T2) Veröff: ZVR 1981/278 S 373 TE OGH 1980/11/12 1 Ob 615/80 Auch TE OGH 1982/01/14 7 Ob 741/81 Auch; Beisatz: Zeitpunkt der Verbesserungsarbeiten. (T3) TE OGH 1982/06/24 7 Ob 596/82 Auch; Beisatz: Vollendung der Verbesserung. (T4) TE OGH 1983/05/11 1 Ob 595/83 Auch; Beis wie T1; Beisatz: "Beziehungsweise nach Verbesserungsverweigerung". (T5) TE OGH 1983/05/11 1 Ob 607/83 Veröff: SZ 56/76 = JBl 1985,743 (Reidinger) TE OGH 1983/09/14 3 Ob 520/83 Auch TE OGH 1985/02/28 6 Ob 665/84 TE OGH 1985/10/10 8 Ob 519/85 Beisatz: Nachdem klargestellt ist, dass eine zunächst in Aussicht genommene Verbesserung des Kaufgegenstandes nicht erfolgt. (T6) Veröff: JBl 1986,107 TE OGH 1985/12/11 1 Ob 707/85 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1985/12/12 7 Ob 642/85 Beis wie T5 nur: Nach Verbesserungsverweigerung. (T7) Veröff: SZ 58/208 = JBl 1986/448 TE OGH 1986/04/23 1 Ob 558/86 nur: Verpflichtet sich die Verkäuferin zunächst, den Kaufgegenstand wegen eines Mangels zu reparieren und stellt sich später die Unmöglichkeit der Behebung des Mangels heraus, so beginnt von diesem Zeitpunkt eine neue Gewährleistungsfrist. (T8) Beis wie T1 nur: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Vollendung des Verbesserung oder mit dem Zeitpunkt des erfolglosen Verbesserungsversuches jeweils neu zu laufen. (T9) Veröff: GesRZ 1987,38 TE OGH 1986/12/10 3 Ob 594/86 Auch; Beis wie T9; Beis wie T7; Beisatz: Anbot auf Lieferung einer anderen Ware im Stadium der Verbesserungsversuche schließt nicht endgültige Ablehnung weiterer Verbesserungsversuche in sich. (T10) TE OGH 1988/11/10 6 Ob 639/88 Beis wie T6; Veröff: SZ 61/238 = ÖBA 1989,627 = JBl 1989,241 TE OGH 1991/02/14 7 Ob 514/91 Beisatz: Gleichzubehandeln ist ein einvernehmlicher Versuch einer außergerichtlichen Sachverhaltsklärung, wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, dass sie weitere Maßnahmen zur Ausgleichung des Mangels nicht ausschließen wollen. (T11) Veröff: SZ 64/15 = ecolex 1991,382 = RdW 1991,203 = JBl 1991,522 TE OGH 1991/11/20 1 Ob 679/90 Auch; nur T8; Beisatz: Die Gewährleistungsfrist beginnt bei einem Verbesserungsversuch des Unternehmers mit dem Ende der (ergebnislosen) Mängelbehebungsarbeiten (neu) zu laufen. (T12) Veröff: JBl 1992,245 TE OGH 1996/01/30 1 Ob 575/95 Auch; nur T9 TE OGH 2000/10/24 1 Ob 140/00w Auch; Beis wie T9; Beisatz: In gleicher Weise ist der einvernehmliche Versuch einer außergerichtlichen Sachverhaltsklärung zu beurteilen, wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, dass sie weitere Maßnahmen zur Behebung des Mangels nicht ausschließen wollen. Die Gewährleistungsfrist beginnt in solchen Fällen dann zu laufen, wenn endgültig klargestellt wurde, dass eine weitere Maßnahme zur Beseitigung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt. (T13); Veröff: SZ 73/159 TE OGH 2004/04/29 6 Ob 309/02p Auch RechtssatznummerRS0018614

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.