RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109922 Entscheidungsdatum21.10.1958 Geschäftszahl4Ob92/58; 2Ob123/73; 1Ob647/77; 1Ob41/99g; 5Ob288/01s; 1Ob153/02k; 7Ob135/06p; 1Ob199/11p NormGeo §60 Abs1; GOG §89 Abs2 RechtssatzEine telegraphische Berufung ist nur dann wirksam, wenn sie durch das rechtzeitige Einlangen der schriftlichen Ausführung bei Gericht eine Bestätigung erfährt. EntscheidungstexteTE OGH 1958-10-21 4 Ob 92/58 Veröff: Arb 6943 TE OGH 1974-03-25 2 Ob 123/73 Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz:
- a)Die in § 20 Abs 3 BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des § 89 GOG erfolgen.
- b)Der hiefür in § 60 Abs 1 Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde.
- c)Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = EvBl 1974/186 S 402 = RZ 1974/86 S 170Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz:
- a)Die in Paragraph 20, Absatz 3, BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des Paragraph 89, GOG erfolgen.
- b)Der hiefür in Paragraph 60, Absatz eins, Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde.
- c)Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = EvBl 1974/186 S 402 = RZ 1974/86 S 170 TE OGH 1977-08-31 1 Ob 647/77 Vgl aber; Beisatz: Einwendungen gegen die Aufkündigungen. (T2) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 41/99g Vgl; Beisatz: Eine telegraphische Eingabe eignet sich daher nur dann zur Wahrung von Fristen, wenn ihr ein formgerechter Schriftsatz nachfolgt. (T3); Veröff: SZ 72/75 TE OGH 2001-12-11 5 Ob 288/01s Vgl aber; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T4)Vgl aber; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T4) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 153/02k Beis wie T4; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Verbesserung (innerhalb angemessener Frist) aus eigenem Antrieb der Partei oder auf Grund eines gerichtlichen Auftrags erfolgte. (T5); Veröff: SZ 2003/27 TE OGH 2006-07-05 7 Ob 135/06p Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag. Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs 2 AußStrG 2005 bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages. (T6)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag. Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG 2005 bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages. (T6) TE OGH 2011-10-13 1 Ob 199/11p Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T6