RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1958 Geschäftszahl6Ob238/58; 5Ob273/68; 5Ob615/78; 1Ob796/83 (1Ob797/83, 1Ob798/83); 6Ob1/88; 10ObS83/07i; 10ObS109/07p NormABGB §760; AußStrG §9 E8; AußStrG §130; ProkG §1 Abs3; Rechtssatz§ 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. Das öffentliche Interesse muss sich aus der Verletzung eines anderen Rechtskreises ergeben als jenes, der durch die für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden geltenden Verfahrensvorschriften umschrieben wird (Hinweis auf SZ 23/72, 26/259). Die Finanzprokuratur kann daher auch sogenannte absolute Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens (SZ 24/258) nicht geltend machen, wenn nicht die Rechtsstellung des Staates (Heimfallsärar) betroffen ist. Wird nach rechtskräftiger Einantwortung an einen Kriegsvermissten dieser nachträglich mit einem Stichtag für tot erklärt, der vor dem Todestag des Erblassers liegt, und nimmt das Verlassenschaftsgericht dies zum Anlass, um ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Einantwortung einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, wird dadurch die rechtliche Stellung des Staates nicht verbessert; hebt das Gericht diese Kuratorbestellung dann wieder im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Einantwortung als nichtig auf, wird die rechtliche Stellung des Staates auch nicht verschlechtert. Der Finanzprokuratur kommt daher bezüglich der Aufhebung der Kuratorbestellung keine Rekurslegitimation zu.Paragraph eins, Absatz 3, ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. Das öffentliche Interesse muss sich aus der Verletzung eines anderen Rechtskreises ergeben als jenes, der durch die für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden geltenden Verfahrensvorschriften umschrieben wird (Hinweis auf SZ 23/72, 26/259). Die Finanzprokuratur kann daher auch sogenannte absolute Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens (SZ 24/258) nicht geltend machen, wenn nicht die Rechtsstellung des Staates (Heimfallsärar) betroffen ist. Wird nach rechtskräftiger Einantwortung an einen Kriegsvermissten dieser nachträglich mit einem Stichtag für tot erklärt, der vor dem Todestag des Erblassers liegt, und nimmt das Verlassenschaftsgericht dies zum Anlass, um ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Einantwortung einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, wird dadurch die rechtliche Stellung des Staates nicht verbessert; hebt das Gericht diese Kuratorbestellung dann wieder im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Einantwortung als nichtig auf, wird die rechtliche Stellung des Staates auch nicht verschlechtert. Der Finanzprokuratur kommt daher bezüglich der Aufhebung der Kuratorbestellung keine Rekurslegitimation zu. EntscheidungstexteTE OGH 1958/10/22 6 Ob 238/58 NZ 1959,44 = JBl 1959,240 TE OGH 1968/12/18 5 Ob 273/68 nur: § 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. Das öffentliche Interesse muss sich aus der Verletzung eines anderen Rechtskreises ergeben als jenes, der durch die für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden geltenden Verfahrensvorschriften umschrieben wird (Hinweis auf SZ 23/72, 26/259). Die Finanzprokuratur kann daher auch sogenannte absolute Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens (SZ 24/258) nicht geltend machen, wenn nicht die Rechtsstellung des Staates (Heimfallsärar) betroffen ist. (T1) = JBl 1969,612 nur: Paragraph eins, Absatz 3, ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. Das öffentliche Interesse muss sich aus der Verletzung eines anderen Rechtskreises ergeben als jenes, der durch die für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden geltenden Verfahrensvorschriften umschrieben wird (Hinweis auf SZ 23/72, 26/259). Die Finanzprokuratur kann daher auch sogenannte absolute Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens (SZ 24/258) nicht geltend machen, wenn nicht die Rechtsstellung des Staates (Heimfallsärar) betroffen ist. (T1) = JBl 1969,612 TE OGH 1978/06/27 5 Ob 615/78 Vgl; nur T1; Beisatz: Ein besonderes öffentliches Interesse an einer Erweiterung der verfahrensrechtlichen Stellung der Finanzprokuratur als Vertreterin des Heimfallsärars ist auch im Nachlassverfahren trotz einer behaupteten Weitergabeverpflichtung des Heimfallsrealisates nicht zu erkennen. (T2) TE OGH 1984/01/25 1 Ob 796/83 nur: § 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. (T3) nur: Paragraph eins, Absatz 3, ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. (T3) TE OGH 1988/01/14 6 Ob 1/88 nur T3; Beisatz: Keine allgemeine Parteistellung oder Rechtsmittelbefugnis. (T4) = GesRZ 1988,236 TE OGH 2007/09/11 10 ObS 83/07i nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren vor dem ASGG auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG. (T5) TE OGH 2007/11/27 10 ObS 109/07p Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0006709
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